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des Löwenkopfes mit arabischen Ziffern und auf dem Felde unter dem Löwen mit Buchstaben
ausgedrückt. Das schmale Feld ober dem Löwen enthält die Inschrift: K. B. STEMPEL4
Jede Marke ist an den Rändern ausgezackt und auf der Rückselte mit einem Klebestoff
versehen.
§. 4. Verwendung der Stempelmarken Seitens der Privaten
und Advocaten.
Auf jedes mit Stempel zu versehende Schriftstück eines Privaten oder Advocaten hat der
Stempelpflichtige, bevor dessen Einreichung oder Vorzeigung bei einer Justiz-, Verwaltungs-
oder Militärbehörde, oder bei einer Staats= oder öffentlichen Cassa erfolgt, die Stempelmarken
in dem vorgeschriebenen Werthe und zwar für sämmtliche Bögen eines Schriftstückes zusammen,
auf der ersten Seite des ersten Bogens oben links, ungefähr 3 Centimeter von dem linken
Papilerrande entfernt aufzukleben.
Jede Beilage, welche einer Schrift nicht beigeheftet ist und sohin mit dieser nicht ein
zusammenhängendes Ganzes bildet, gilt hiebei als eigenes Schriftstück.
Werden mehrere Stempelmarken zu einem Schriftstücke verwendet, z. B. zu einer Eingabe
von 6 Bögen eine zu 1 J/4 und eine weitere zu 207,
oder zu einem Anwaltsact von 3 Bögen eine zu 50 J und 2 zu je 20 J,
oder zu einer Quitunng über 12,000 JX zwei zu je 10 X4 und eine zu 4,
so sind dieselben in einer Reihe neben einander bis zur Mitte der Seite und erforderlichen Falles
in welteren Reihen darunter aufzukleben.
Die sämmtlichen zur Verwendung gelangenden Stempelmarken müssen rein und ungebraucht
sein. Beschädigte oder aus mehreren Theklen zusamengesetzte, oder mit irgend einem Zeichen
oder Vermerk versehene Stempelmarken gelten als nicht verwendet.
§..Controle richtiger Verwendung und Unbrauchbarmachung
der Stempelmarken.
Die gemäß Art. X Ziff. 3 des Stempelgesetzes vom 11. September 1825 mit der Aufsicht
über die Entrichtung der vorgeschriebenen Stempelgebühren zunächst betrauten Beamten und Bedien-
steten haben bei dem Einlauf oder der Uebergabe stempelpflichtiger Schrifstücke sorgfältig zu
prüfen, ob zu denselben das richtige Popierformat und die giltige Stempelmarke in dem gesetz-
lichen Werthbetrage, sowie in der vorgeschriebenen Weise verwendet wurde.
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