Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

M 64. 783 
des Löwenkopfes mit arabischen Ziffern und auf dem Felde unter dem Löwen mit Buchstaben 
ausgedrückt. Das schmale Feld ober dem Löwen enthält die Inschrift: K. B. STEMPEL4 
Jede Marke ist an den Rändern ausgezackt und auf der Rückselte mit einem Klebestoff 
versehen. 
§. 4. Verwendung der Stempelmarken Seitens der Privaten 
und Advocaten. 
Auf jedes mit Stempel zu versehende Schriftstück eines Privaten oder Advocaten hat der 
Stempelpflichtige, bevor dessen Einreichung oder Vorzeigung bei einer Justiz-, Verwaltungs- 
oder Militärbehörde, oder bei einer Staats= oder öffentlichen Cassa erfolgt, die Stempelmarken 
in dem vorgeschriebenen Werthe und zwar für sämmtliche Bögen eines Schriftstückes zusammen, 
auf der ersten Seite des ersten Bogens oben links, ungefähr 3 Centimeter von dem linken 
Papilerrande entfernt aufzukleben. 
Jede Beilage, welche einer Schrift nicht beigeheftet ist und sohin mit dieser nicht ein 
zusammenhängendes Ganzes bildet, gilt hiebei als eigenes Schriftstück. 
Werden mehrere Stempelmarken zu einem Schriftstücke verwendet, z. B. zu einer Eingabe 
von 6 Bögen eine zu 1 J/4 und eine weitere zu 207, 
oder zu einem Anwaltsact von 3 Bögen eine zu 50 J und 2 zu je 20 J, 
oder zu einer Quitunng über 12,000 JX zwei zu je 10 X4 und eine zu 4, 
so sind dieselben in einer Reihe neben einander bis zur Mitte der Seite und erforderlichen Falles 
in welteren Reihen darunter aufzukleben. 
Die sämmtlichen zur Verwendung gelangenden Stempelmarken müssen rein und ungebraucht 
sein. Beschädigte oder aus mehreren Theklen zusamengesetzte, oder mit irgend einem Zeichen 
oder Vermerk versehene Stempelmarken gelten als nicht verwendet. 
§..Controle richtiger Verwendung und Unbrauchbarmachung 
der Stempelmarken. 
Die gemäß Art. X Ziff. 3 des Stempelgesetzes vom 11. September 1825 mit der Aufsicht 
über die Entrichtung der vorgeschriebenen Stempelgebühren zunächst betrauten Beamten und Bedien- 
steten haben bei dem Einlauf oder der Uebergabe stempelpflichtiger Schrifstücke sorgfältig zu 
prüfen, ob zu denselben das richtige Popierformat und die giltige Stempelmarke in dem gesetz- 
lichen Werthbetrage, sowie in der vorgeschriebenen Weise verwendet wurde. 
126.
	        
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