Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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3) für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte 
ab, wohin die Extrapost 2c. gebracht worden ist, bis zu der Station, 
zu welcher die Pferde gehören, die Hälfte des bestimmungsmäßigen 
Extrapost= 2c., Wagen= und Trinkgeldes für denjenigen Theil des 
Rückweges, der übrig bleibt, wenn die Entfernung abgerechnet wird, 
auf welcher die Extrapost= 2c. Beförderung stattgefunden hat. 
r) Extraposten vc. XVl Für Erxtraposten 2c. auf Entfernungen unter 15 Kilometern werden 
guf EFtgem angen bie Gebühren für eine Entfernung von 15 Kilometern erhoben. 
Leelradeeen de- XIVym Wenn die Reise an einem Orte endigt, welcher nicht über 10 Kllo- 
Stotion hinaus meter hinter oder seitwärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, 
benugt werden. auf der letzten Poststation die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der 
vorletzten Station die Pferde gleich bis zum Bestimmungsorte gegen Entrichtung 
der vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 
15 Kilometer, gegeben werden. 
Geht die Fahrt von einer Station bz. von einem Eisenbahn-Halt- 
punkte ab und über eine Station hlnaus, welche nicht über 10 Kilometer vom 
Abfahrtsorte entfernt liegt, so kann über diese Station ohne Pferdewechsel eben- 
falls gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche Entfernung, 
jedoch mindestens für 15 Kilometer, hinausgefahren werden. 
p) Etropofttarif. XX In dem Postdienstzimmer einer jeden zur Gestellung von Extrapost- 
oder Kurierpferden bestimmten Station befindet sich ein Extraposttarif, dessen 
Vorlegung der Reisende verlangen und aus welchem derselbe den für jede Sta- 
tion zu zahlenden Betrag des Postgeldes und aller Nebenkosten ersehen kann. 
&59. 
Zohlung u. Ouit- 1 Die Gebühren für die Extrapost= und Kurierreisen müssen, mit Aus- 
tung. schluß des Trinkgeldes, welches erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillon ge- 
zahlt zu werden braucht, in der Regel stationsweise vor der Abfahrt entrichtet werden. 
u Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapost= 2c. Gelder und 
Nebenkosten unaufgefordert eine Quittung ertheilt werden. Der Reisende muß 
sich auf Erfordern über die geschehene Bezahlung der Extrapost= 2c. Gelder und 
Nebenkosten durch Vorzeigung der Qutttung ausweisen und hat solche daher zur
	        
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