Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Auszug anzulegen. Letzter ist tax- und stempelfrei und hat den zur Beurtheilung des Falles 
wesentlichen Inhalt des Originals kurz zu bezeichnen und dessen Bogenzahl sowie die Art der 
Zuwiderhandlung zu constatiren. « 
Das Rentamt hat sodann nach Maßgabe des Finanzministerial-Ausschreibens vom 14. Juni 
1871, die Einführung der Wechselstempelsteuer in Bayern betreffend (Finanz-Minist.-Blatt 
S. 81 u. flg.) das Administrativverfahren einzulelten und Strafbeschluß zu fassen oder das 
gerichtliche Verfahren zu veranlassen. 
Bezüglich der Taxirung bei Stempelgebühren-Hinterziehungen werden die Rentämter auf 
Ziffer 2 des Finanzministerlal-Ausschreibens vom 30. Juni 1873 Nro. 8231 (Finanz-Minist.= 
Bl. S. 108) aufmerksam gemacht, wonach bei freiwilliger Unterwerfung lediglich die rent- 
amtlichen Protokolle einer Tare zu nunmehr 1-4 10 unterliegen, wogegen alle Correspon- 
denzen und Requisitionen aus Anlaß der Abwesenheit des Beschuldigten vom Rentamtssitze 
tax= und stempelfrei zu behandeln sind. 
Bei der Verhängung einer bloßen Ordnungsstrafe von 50 J auf Grund des Art. 18 
lit. c des mehrerwähnten Gesetzes vom 8 November 1875 haben die Rentämter auch die Pro- 
tocolle tax= und stempelfrei zu belassen. 
## 8S. Weitere Strafbestimmungen. 
Bezüglich der Anfertigung unächter und der Fälschung ächter Stempelmarken, ferner be- 
zuglich des Gebrauches falscher oder gefälschter Stumpelmarken, endlich bezüglich der Verwendung, 
Veräußerung oder Feilhaltung schon einmal verwendeter Stempelmarken wird auf die Bestim- 
mungen der §§. 275, 276 und 364 des Reichsstrafgesetzbuches hingewiesen. 
§. 9. Stempelmarken-Verlag und Verkauf. 
Das Hauptstempel-Verlagsamt hat den Hauptverlag der unter Aufsicht und Leitung der 
General-Direction der kgl. Verkehrsanstalten angefertigten Stempelmarken und besorgt die Abgabe 
an die Localverlagsämter (Rentämter.) 
Zugleich obliegt dem Hauptstempelverlagsamt der Detailverkauf jener Stempelmarken, deren 
Einzelnwerth 1 7 oder mehr beträgt, gegen Baarzahlung an Private für die Bezirke der beiden 
Stadtrentämter, sowie des Landrentamts München, und außerdem auch der allgemeine Verkauf 
von Stempelmarken gegen Baarbezahlung Überhaupt, sohin auch der zu 10, 20 und 50 J an 
Privatabnehmer zu eigenem Gebrauch oder zum Wiederverkauf, wobei ein Rabatt zu einem Pro-
	        
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