Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

64. 787 
cent bei einer gleichzeitigen Abnahme von Stempelmarken im Gesammtwerthe von mindestens 
100 gewährt wird. 
Außerhalb München erfolgt der Detailverkauf der Stempelmarken gegen Baarzahlung 
durch die Rentämter und können die Abnehmer einen Rabatt zu einem Procent beanspruchen, 
wenn der Gesammtwerth der Marken mindestens 20 J4 beträgt. 
Ueberdieß geschieht der Verkauf der Stempelmarken auch durch jene Geschäftsleute, welche 
bisher Stempelbögen verkauft haben, oder in der Folge Stempelmarken verkaufen wollen. 
Sollte an einzelnen Orten ein Bedürfniß zur Errichtung neuer Verkaufsstellen sich ergeben, 
so hat das betreffende Rentamt beziehungsweise die königl. Regierung, Kammer der Finanzen, 
das Weitere anzuordnen oder nöthigenfalls Antragsbericht zu erstatten. 
Der Verkauf der Stempelmarken um höhern Preis als den treffenden, jeder Marke auf- 
gedrückten Stempelbetrag ist unstatthaft und im Art. 18 lit. b des mehrerwähnten Gesetzes 
vom 8. November 1875 mit Strafe von 15 bis 60 —4 bedroht. 
# #10. Ein führungstermin. 
Im Art. 34 des ofterwähnten Gesetzes vom Z. November 1875 ist als Anfangstermin 
für die neu regulirten Stempelgebühren sowie für Einführung der Stempelmarken der 1. Ja- 
nuar 1876 bestimmt und daher vom genannten Tage an jede fernere Benützung von Stem- 
pelpapier zur Entrichtung der Stempelabgabe unstatthaft. 
Hiernach müssen alle stempelpflichtigen Schriftstücke, welche vom 1. Januar 1876 ange- 
fangen bei irgend einer mittel= oder unmittelbaren administrativen oder Justizbehörde eingereicht 
werden, nebst Beilagen, auch wenn sie von einem früheren Tage datirt sind, ferner alle amt- 
lichen Ausfertigungen vom genannten Tage an, für welche nicht die Stempelvisirung vorge- 
schrieben ist, und ebenso alle stempelpflichtigen Quittungen über Zahlungen, welche von Staats- 
oder öffentlichen Cassen vom 1. Jannar 1876 angefangen, geleistet werden, wenn auch die 
Forderung schon früher fällig war, mit den vorschriftsmäßigen Stempelmarken versehen sein. 
Gleiches gilt bezüglich der Qulttungen über Vorauszahlungen für das Jahr 1876, z. B. 
über eine Besoldungsrate für den Monat Januar 1876, welche noch vor Beginn des genannten 
Jahres geleistet werden. 
Aeltere Urkunden, welche mit dem zur Zeit ihrer Aufnahme gesetzlich normirt gewesenen 
Stempel versehen sind, bedürfen auch bei späterem Gebrauche selbstverständlich keine weitere 
Stempelnachholung.
	        
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