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S. 1.
An Stelle der in den Artikeln I, II und III Unserer genannten Verordnung als Ent-
schüdigung für Reisekosten nach geometrischen Stunden bemessenen Gebühren haben nach-
stehende Beträge je für ein Kilometer zu treten und zwar:
1) für die Geschwornen . 25 Pf. R.-W.,
2) für Aerzte, Wundärzte, Chemiter, Dollmetscher
und andere Sachverständige 15 Pf.,
3) für Zeugen und einfache Schätzleuie 8 Pf.
So weit jedoch der Weg zum Orte der Vernehmung und zurück mit der Eisenbahn zu-
rückgelegt werden kann, wird die Entschädigung für das Eisenbahnkilometer
im Falle 1 auf 15 Pf.
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festgesetzt.
Bruchthelle der Kilometer-Entfernung sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nach
Zusammenlegung des Hin= und Rückweges ein ganzes Kilometer mehr ergeben.
KS. 2.
An Stelle der in Artikel VI, VII und IX Unserer Verordnung für Zeitversäum-
niß und Uebernachten der Sachverständigen und Zeugen vorgesehenen Entschädigungen
treten folgende Vergütungen und zwar für den Satz von
24 kr. ein solcher mit — 4 70 4
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In den Fällen, wo en oorstehenden Cebühr nur bie duifte in Aufrechnung kommen
darf, kann der bei Halbirung der vollen Gebühr verbleibende Pfennigbruchtheil als ganzer
Pfennig vergütet werden.
Das Maximum der Gebühr der höheren Sachverständigen für gätwerskumi — Artikel
VI Absatz 3 — wird ohne Rücksicht darauf, ob die Vernehmung an ihrem Wohnorte oder
außerhalb desselben erfolgt, auf zwölf Mark festgesetzt.