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Abdruck.
(Nr. 1091.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Guldenstücke süddeutscher
Währung, sowie die Einlösung der vom 1. Januar 1876 ab außer Kurs tretenden Scheidemünzen
süddeutscher Währung. Vom 10. Dezember 1875.
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233)
hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:
8. 1.
Vom 1. Januar 1876 ab gelten die Guldenstücke süddeutscher Währung nicht ferner als
gesetzliches Zahlungsmittel.
Es ist daher vom 1. Januar 1876 ab außer den mit der Eimlösung beauftragten Kassen
Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
G. 2.
Die im Umlauf befindlichen Guldenstücke süddeutscher Währung, sowie folgende, auf Grund
des Artikels 6 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 in Folge der Einführung der Reichswährung
vom 1. Januar 1876 ab außer Kurs tretende Scheidemünzen süddeutscher Währung, nämlich:
die Sechskreuzerstücke,
die Dreikreuzerstücke,
die Einkreuzerstücke und
die Theilstücke des Kreuzers, mit alleiniger Ausnahme der bayerischen Heller,
werden in den Monaten Januar, Februar, März und April 1876 von den durch die Landes-
Zentralbehörden zu bezeichnenden Kassen derienigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt
haben, oder in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, zu ihrem gesetzlichen
Werthe für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen
Reichs= beziehungsweise Landesmünzen umgewechselt.
Nach dem 30. April 1876 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in
Zahlung, noch zur Umwechselung angenommen.