Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Vermeidung von Weitläufigkeiten bis zu dem Orte bei sich zu führen, bis wohin 
die Kosten bezahlt sind. Unterläßt er solches, so hat er unter Umständen zu 
gewärtigen, daß in zweifelhaften Fällen seine Beförderung bis zur Aufklärung 
über die Höhe des eingezahlten Betrages unterbrochrn oder nochmalige Zahlung 
von ihm verlangt wird. 
m. Die Entrichtung der Extrapost= 2c. Gelder für alle Stationen eines 
gewissen Kurses auf einmal bei der Abfahrt am Abgangsorte ist nur auf solchen 
Kursen statthaft, auf welchen wegen der Vorausbezahlung hlerauf berechnete Ein- 
richtungen bestehen. 
Macht der Reisende von einer solchen Vergünstigung Gebrauch, so hat 
derselbe für die Besorgung des Rechnungsgeschäfts, und zwar für jede Beför- 
derung, welche die Ausstellung eines besonderen Begleitzettels erfordert, eine 
gleichzeitig mit dem Extrapostgelde zu erhebende Gebühr zu zahlen. Diese Rech- 
nungsgebühr beträgt für Extraposten und Kuriere 1 Mark. 
V 1 Im Fall der Vorausbezahlung werden das Extrapost= 2c. Geld und 
sämmtliche Nebenkosten, als Wagengeld, Bestellgebühr, Chaussee-, Damm-, Brücken- 
und Fährgeld von der Postanstalt am Abgangsorte für alle Stationen, soweit 
der Reisende solches wünscht, voraus erhoben; das Postillonstrinkgeld jedoch nur 
dann, wenn dessen Vorausbezahlung von dem Reisenden gewünscht wird. Das 
Schmiergeld und die Erleuchtungskosten werden da bezahlt, wo der Wagen des 
Reisenden wirklich geschmiert wird, bz. wo der Posthalter auf Verlangen des 
Reisenden für Erleuchtung des Wagens sorgt. 
Vl Findet der Reisende sich veranlaßt, unterwegs den ursprünglich beabsich- 
tigten Weg vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Vorausbezahlung statt- 
gefunden hat, zu verlassen, oder auf einer Zwischenstation zurückzubleiben, ohne 
die Reise bis zum Bestimmungsorte fortzusetzen, so wird das zu viel bezahlte 
Extrapostgeld 2c. ohne Abzug, jedoch mit Ausnahme der Rechnungsgebühr, dem 
Reisenden von derjenigen Postanstalt, wo derselbe seine Reise ändert oder ein- 
stellt, gegen Rückgabe der ihm ertheilten Quittung und gegen Empfangsbeschei- 
nigung über den betreffenden Betrag, erstattet.
	        
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