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Vermeidung von Weitläufigkeiten bis zu dem Orte bei sich zu führen, bis wohin
die Kosten bezahlt sind. Unterläßt er solches, so hat er unter Umständen zu
gewärtigen, daß in zweifelhaften Fällen seine Beförderung bis zur Aufklärung
über die Höhe des eingezahlten Betrages unterbrochrn oder nochmalige Zahlung
von ihm verlangt wird.
m. Die Entrichtung der Extrapost= 2c. Gelder für alle Stationen eines
gewissen Kurses auf einmal bei der Abfahrt am Abgangsorte ist nur auf solchen
Kursen statthaft, auf welchen wegen der Vorausbezahlung hlerauf berechnete Ein-
richtungen bestehen.
Macht der Reisende von einer solchen Vergünstigung Gebrauch, so hat
derselbe für die Besorgung des Rechnungsgeschäfts, und zwar für jede Beför-
derung, welche die Ausstellung eines besonderen Begleitzettels erfordert, eine
gleichzeitig mit dem Extrapostgelde zu erhebende Gebühr zu zahlen. Diese Rech-
nungsgebühr beträgt für Extraposten und Kuriere 1 Mark.
V 1 Im Fall der Vorausbezahlung werden das Extrapost= 2c. Geld und
sämmtliche Nebenkosten, als Wagengeld, Bestellgebühr, Chaussee-, Damm-, Brücken-
und Fährgeld von der Postanstalt am Abgangsorte für alle Stationen, soweit
der Reisende solches wünscht, voraus erhoben; das Postillonstrinkgeld jedoch nur
dann, wenn dessen Vorausbezahlung von dem Reisenden gewünscht wird. Das
Schmiergeld und die Erleuchtungskosten werden da bezahlt, wo der Wagen des
Reisenden wirklich geschmiert wird, bz. wo der Posthalter auf Verlangen des
Reisenden für Erleuchtung des Wagens sorgt.
Vl Findet der Reisende sich veranlaßt, unterwegs den ursprünglich beabsich-
tigten Weg vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Vorausbezahlung statt-
gefunden hat, zu verlassen, oder auf einer Zwischenstation zurückzubleiben, ohne
die Reise bis zum Bestimmungsorte fortzusetzen, so wird das zu viel bezahlte
Extrapostgeld 2c. ohne Abzug, jedoch mit Ausnahme der Rechnungsgebühr, dem
Reisenden von derjenigen Postanstalt, wo derselbe seine Reise ändert oder ein-
stellt, gegen Rückgabe der ihm ertheilten Quittung und gegen Empfangsbeschei-
nigung über den betreffenden Betrag, erstattet.