Grseth und eererdungs-giat
für das
Königreich Bayern.
W 66.
München, den 24. December 1875.
Inhalt:
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 10. December 1875, die Arzneitoxordnung für das Königreich Bayern
betressend.
— — 2
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Arzneitaxordnung für das Königreich Bayern betr.
Cudwig lI.
von Gottes Gnaden König von Bayern, pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. etc.
Wir haben aus Anlaß der Einführung der Reichswährung die Arzneitaxordnung für
das Königreich Bayern vom 10. October 1872 einer Revision unterzlehen lassen.
Indem Wir in nachstehendem Abdrucke die von Uns genehmigten neuen Taxbestim-
mungen zur Kenntnihnahme und Nachachtung veröffentlichen lassen, verordnen Wir, daß die-
selben mit dem 1. Januar 1876 in Wirksamkeit zu treten haben.
Zuglelch beauftragen Wir Unser Staatsministerium des Innern, die Arzneitare
alljährlich mit Rücksicht auf die inzwischen eingetretenen Veränderungen der Materialpreise, so-
128