Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

66. 799 
S 
4. 
S□t 
ermäßigte Preis zur Anwendung, so daß z. B. 9 Decigramm Argentum nitricum 
fusum nicht mit 45 Pfennig, sondern nur mit 30 Pfennig zu taxiren sind; daß ferner 
3 Centigramm von Chininum sulfuricum 3 Pfennige kosten, 6 Centigramm 6 Pfennige, 
2 Decigramm 20 Pfennige, 7 Decigramm bis inclusive 1 Gramm 70 Pfennige, 1 Gramm 
und 2 Decigramm nur 84 Pfennige u. s. w. 
Für diejenigen Arzneisteffe und Präparate, für welche in der Toxe ein Minimalpreis 
angesetzt ist, darf dieser Preis in Ansatz gebracht werden, bis durch Thellung des für die 
beigesetzte größere Gewichtsmenge oder durch Vervielfältigung des für die beigesetzte 
kleinere Gewichtsmenge bestimmten Taxpreises der angegebene Minimalpreis erreicht oder 
überschritten wird, so daß z. B. jede Quantität von Jodum bis inclusive zu 1 Gramm 
10 Pfennig, 1 Gramm 2 Drcigramm dagegen nur 12 Pfennig; jede Quantität von 
Atropinum sulfuricum bis zu 2 Centigramm 20 Pfennig, 3 Centigramm 30 Pfennig, 
7 Centigramm bis inclusive 1 Deeigramm 70 Pfennig, 1 Declgramm 2 Centigramm 
84 Pfennig kosten. 
Bel dem Taxiren der Recepte ist der aus dem Summiren der einzelnen Positionen sich 
ergebende Taxpreis — wenn derselbe 1 Mark nicht übersteigt — auf die Weise ab- 
zurunden, daß 1 bis 4 Pfennig auf 5 Pfennig und 6 bis 9 Pfennig auf 10 Pfennig 
erhöht werden. 
Wenn jedoch der Taxpreis des Receptes 1 Mark übersteigt, wird in der Weise abge- 
rundct, daß z. B. 1 Mark 1 bis 4 Pfennig auf 1 Mark, dann 1 Mark 6 bis 9 Pfennig 
auf 1 Mark 5 Pfennige zu reduciren sind. 
Sind in der Pharmakopoe von einem Arzneimittel mehrere Sorten aufgeführt, und hat 
der Arzt die eine oder andere im Recepte nicht näher bezeichnet, so ist nur der Preis 
für die wohlfeilere Sorte in Ansatz zu bringen. 
. Bei Arzneimitteln, welche in der Toxordnung nicht aufgeführt sind, darf neben der Tare für 
die Arbeit der Ankaufspreis mit einer Erhöhung von 100 Procent in Ansatz gebracht werden. 
6. Von den setten und spezifisch schweren ätherlschen Oelen und von den Tinkturen werden 
20 Tropfen, von den übrigen ätherischen Oelen, dem Chloroform, dem Essigäther, dem 
Aether-Weingeist und von wässerigen Flüssigkeiten 25 Tropfen, vom Acther 50 Tropfen 
auf 1 Gramm berechnet. 
127*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.