Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Ist  die  Sendung  noch  nicht  abgegangen,  so  wird  das  baar  erlegte  Franko,  nicht  aber
das  durch  Marken  entrichtete  Franko  zurückgegeben.

Ist  die  Sendung  bereits  abgesandt,  so  hat  der  Absender  das  Porto,  wie  für  eine  ge—

wöhnliche  Retoursendung  zu  entrichten,  und  zwar  bei  Fahrpostsendungen  bis  zu  und  von
dem  Orte,  von  dem  der  Gegenstand  zurückgesandt  wird.

Wien,  am  Zten  September  1855.

MÆ  16)  Decret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  der  Lebensversicherungsgesellschaft  zu  Leipzig;
vom  27sten  März  1856.

Wan,  Johann,  von  GEOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

224.  2c.  2c.

 

thun  hiermit  kund,  daß  Wir  auf  Vortrag  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  den
revidirten  Statuten  der  seit  dem  Jahre  1831  mit  Genehmigung  der  Regierung  bestehenden
  Lebensversicherungsgesellschaft  zu  Leipzig  in  der  Uns  vorgelegten  Fassung,  unter  Bewilligung
  der  im  §  34  enthaltenen  Rechtsvergünstigung,  die  nachgesuchte  Bestätigung  mit
der  Wirkung  ertheilt  haben,  daß  dem  Inhalte  dieser  Statuten,  welche  an  die  Stelle  der
bisherigen  Statuten  treten,  allenthalben  genau  nachgegangen  werde.

Hierüber  ist  gegenwärtiges

Decret

ertheilt,  von  Uns  eigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem  Königlichen  Insiegel  bedruckt
worden.

Dresden,  am  2  7sten  März  1856.

Johann.
Dr.  Ferdinand  Zschinsky.
Friedrich  Ferdinand  Freiherr  von  Beust.
Statuten
der  Lebensversicherungsgesellschaft  zu  Leipzig.
2c.  20.

6a  34.  Wegen  verloren  oder  untergegangener  Versicherungsscheine  oder  Deposttenscheine,
  welche  über  dergleichen  ausgestellt  sind,  findet  auf  den  Antrag  der  Betheiligten  vor