Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

Bezugszeiten. 
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Postgebiete selbst, und werden von den auswärtigen Abonmenten außer den deutschen 
Speditionsgebühren noch die fremden Speditions= und Transportgebühren eingehoben. 
VII Nach jenen Staaten des Auslandes, nach welchen die Zusendung aus 
Bayern im gewöhnlichen Zeitungsspeditionswege weder unmittelbar zulässig, noch 
durch Vermittelung einer der vorbezeichneten Postanstalten ausführbar ist, kann 
die Versendung der Zeitungen nur unter Band muttelst der Briefpost er- 
folgen, wobel die Aufgabe jeder einzelnen Versendung zur Briespost nach den 
für Sendungen unter Band allgemetn bestehenden Vorschriften der Verleger zu 
besorgen hat. 
KG. 45. 
I Die Dauer der Bezugszeiten ist zunächst von der Bestimmung der 
Verleger abhängig und sind in dieser Beziehung für die k. Postanstalten die in 
den Zeitungspreislisten angegebenen Termine maßgebend. 
II Dieselbe ist, wenn nicht ganzjährige Bestellung zur Bedingung gemacht 
ist, in der Regel vierteljährig oder halbjährig. 
III Der vierteljährige und halbjährige Termin beginnt mit dem Kalender: 
MVeerrteljahre und resp. Halbjahre. 
IV. Bei Zeitschriften, deren Abonnement auf Lieferung von Bänden oder 
einer bestimmten Bogenzahl beschränkt ist, wird die Dauer der Bezugszeit ohne 
Rücksicht auf die gewöhnlichen Bezugstermine (Vierteljahr oder Halbjahr) durch 
die Lieferung der für ein Abonnement festgesetzten Anzahl von Nummern, Bogen 
oder Heften der Zeitschrift begränzt. 
V Auf einen längeren Zeitraum als die für jede Zeitschrift regelmäßig 
festgesetzte Bezugszeit dürfen von Seite der Postanstalten Bestellungen außerhalb 
Bayern erscheinender Zeitungen nicht angenommen werden; auf in Bayern er- 
scheinende und daselbst verbleibende Zeitungen mit vierteljähriger Bezugsverbind- 
lichkeit können jedoch beim Beginne des ersten und dritten Kalenderquartals auch 
halbjährige Bestellungen ausgeführt werden. 
VI Im Falle der Zustimmung von Seite der Verleger sind im inneren 
Verkehre von Bayern und im Verkehre mit den unter §. 43 bezeichneten Post- 
gebieten auch monatliche Bestellungen zulässig und zwar nach Ablauf des
	        
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