Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Außergewöhnliche 
Zeitungebeilagen. 
wollen, sohin nicht als Theile der Zeitung selbst angesehen werden können, eignen 
sich nicht zur Versendung als gewöhnliche Zeitungsbellagen, sondern werden 
bei der Aufgabe — na. Umständen mit dem betreffenden Zeitungsblatte selbst — 
zurückgewiesen. 
g. ba. 
1 Gedruckte, lithographirte, metallographirte oder sonst auf mechanischem 
Wegze jedoch nicht mittelst der Copirmaschine oder mittelst Hochdrucks hergestellte 
Drucksachen, welche nach ihrem Format und ihrer sonstigen Beschaffenheit zur 
Beförderung mit der Briefpost geelgnet sind, können innerhalb Bayern und den 
übrigen Ländern des Deutschen Reiches als außergewöhnliche Zeltungsbei- 
lagen gegen ermäßigtes Porto versandt werden. 
Versendung von 
Zeitschriften mit 
Prämien. 
11 Diese Drucksachen dürfen nach Format, Papier, Druck oder sonst nicht 
Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift bilden, bei welcher die Versendung 
erfolgen soll. 
III Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß seitens des 
Verlegers eine Anmeldung dieser Beilagen bei der Postanstalt des Aufgabeortes 
und die Entrichtung des Portos für so viele Exemplare, als der betreffenden 
Zeitung rc. beigelegt werden sollen, vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen 
Zeitungsexemplare ist Sache des Verlegers. 
IV Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei 
Bogen stark, auch nicht geheftet, brochirt oder gebunden sein, sondern müssen, 
wenn sie aus mehreren Blättern bestehen, in der Bogenform zusammenhängen. 
V. Die Postanstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, 
welche nach Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit 
zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen. 
VI Das Porto für Drucksachen, welche als außergewöhnliche Zeitungsbei- 
lagen übergeben werden, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar ¼ Pfennig. 
Ein bei Berechnung des Gesammtbetrages sich ergebender Bruchtheil einer Mark 
wird nöthigenfalls auf eine durch 5 thellbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet. 
K. 53. 
1 Bei Zeitschriften, deren Verleger den Abonnenten sogenannte Prämien —
	        
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