Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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d) 2 Mark bei Zeitungen, welche öfter als einmal täglich zugestellt werden, 
e) 60 Pfennige für die amtlichen Verordnungsblätter, insoferne für deren 
Zustellung überhaupt eine Gebühr erhoben werden darf. 
II Die Zustellgebühr ist für jede Bezugsperiode vorauszubezahlen. Die 
Zahl der Zustellungen richtet sich nach den angeordneten Briefbestellgängen. 
g. 60. 
Nachseudung der 1 Verändert der Abonnent Whrend des Laufes einer Bezugsperiode seinen 
Beitungtn. Aufenthaltsort oder Wohnort vorübergehend oder bleibend, so kann derselbe die 
Nachsendung der von ihm bei der Post bestellten Zeitungen ver- 
langen, und haben die Postanstalten diesem Verlangen durch Ueberweisung der 
Zeitungen vom bisherigen Abgabeorte nach dem neuen Bestimmungsorte unweiger- 
lich zu entsprechen, wenn letzterer Ort entweder in einem deutschen Postgebiete 
oder in Oesterreich-Ungarn oder Luxemburg gelegen ist. 
II Nach dem Auslande ist die Ueberweisung von Zeitungen unzulässig 
und kann die Nachsendung derselben nur unter Band mittelst der Briespost gegen 
Entrichtung der für Drucksachen unter Band nach dem betreffenden Auslande 
festgesetzten Täre erfolgen. 
III Das Verlangen der Ueberweisung ist von dem Abonnenten schriftlich 
entweder bei der Postanstalt, durch welche die Zeitungen bis dahin an ihn abgegeben 
worden sind, oder bei der Postanstalt des neuen Bestimmungsortes anzubringen, 
in letzterem Falle jedoch die Dauer der Bezugszeit durch Vorlage der Abonnements- 
Quittung nachzuweisen. 
IV. Für die Urberweisung der Zeitung hat jeder Abonnent, wenn dieselbe 
innerhalb Deutschlands erfolgen soll, 50 Pfennig, außerdem 1 Mark (50 Neukreuzer 
österr. Währung) zu entrichten und diese Gebühr bei derjenigen Postanstalt zu erlegen, an 
welche das Verlangen um Nachsendung resp. Ueberweisung der Zeituugen gestellt wird. 
V Kommen im Laufe einer Bezugsperiode mehrmalige Ueberweisungen 
einer Zeitung für denselben Abonnenten vor, so ist die Gebühr bei jeder solchen 
Ueberweisung zu entrichten; insofern jedoch die Zeitung wieder nach dem Orte 
überwiesen wird, wo dieselbe ursprünglich bestellt worden ist, darf für diese Ueber- 
weisung die Gebühr nicht mehr erhoben werden.
	        
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