Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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lich alle durch Relbung, Luftzudrang, Druck oder sonst leicht entzündbaren 
Gegenstände und ätzenden Flüssigkeiten z. B. Schießpulver, Feuerwerks- 
Gegenstände, Reib= und Streichzünder, Schießbaumwolle, Phosphor, Knall- 
silber, Pyropapier, Sprengöl oder Nitroglycerin, Aether oder Naphta, Pho- 
togen, Petroleum, Mineralsäuren, gefettete Wolle, Kienrußschwärze u. s. w., 
e) alle mit einem gesetzlichen Aus= oder Einfuhrverbote belegten Waaren- 
sendungen nach und aus dem Zollvereins-Auslande, 
t) alle Versendungen nach dem Auslande, welche nach den in den betreffenden 
Ländern bestehenden Bestimmungen daselbst von der Beförderung mit 
den Fahrposken ausgeschlossen sind. 
1I Die für den Fahrpostverkehr mit dem Auslande geltenden Bestimmungen 
können bei den Postanstalten in einer besonderen Zusammenstellung bezogen werden. 
Uebrigens bleibt immer Sache des Absenders, sich insbesondere in Ansehung der 
Zollorrhältnisse im Auslande zu vergewissern, und übernimmt die Postanstalt 
bezüglich der darüber ertheilten Notizen keine Haftung. 
§E. 65. 
Gegeustände, 1 Auf Gefahr des Aufgebers werden zur Beförderung mit der 
welche nur be- 
bingt zur Be. Fahrpost angenommen: 
Tboeberns drr a) Versendungen mit leicht zerbrechlichen Gegenständen, Flüssigkeiten, Zündhütchen 
oder sonstigem Inhalte, der anderen Poststücken schädlich werden könnte, 
b) alle dem Verderben oder der Fäulniß ausgesetzten Sachen, wie Fleisch, 
Fische, Viktualien rc., 
) lebende Thiere, soweit deren Versendung überhaupt mit dem postmäßigen 
Betriebe verträglich ist, 
4) alle in Schachteln verpackten Sendungen, 
e) unförmlich große Kisten und Ballots, Bäume, Sträucher, Instrumente rc., 
ferner im inneren Verkehr von Bayern Sendungen im Genichte von 
mehr als 100 Pfund in einer Verpackung, wenn der Transport der- 
selben bis zum Bestimmungsorte überhaupt durch die Transportmittel 
der Postanstalt ohne außergewöhnliche Schwierigkeiten und besondere 
Beförderungskosten möglich ist, 
fl (alle vorschriftswidrig beschaffenen Sendungen. 
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