b5. 113
lich alle durch Relbung, Luftzudrang, Druck oder sonst leicht entzündbaren
Gegenstände und ätzenden Flüssigkeiten z. B. Schießpulver, Feuerwerks-
Gegenstände, Reib= und Streichzünder, Schießbaumwolle, Phosphor, Knall-
silber, Pyropapier, Sprengöl oder Nitroglycerin, Aether oder Naphta, Pho-
togen, Petroleum, Mineralsäuren, gefettete Wolle, Kienrußschwärze u. s. w.,
e) alle mit einem gesetzlichen Aus= oder Einfuhrverbote belegten Waaren-
sendungen nach und aus dem Zollvereins-Auslande,
t) alle Versendungen nach dem Auslande, welche nach den in den betreffenden
Ländern bestehenden Bestimmungen daselbst von der Beförderung mit
den Fahrposken ausgeschlossen sind.
1I Die für den Fahrpostverkehr mit dem Auslande geltenden Bestimmungen
können bei den Postanstalten in einer besonderen Zusammenstellung bezogen werden.
Uebrigens bleibt immer Sache des Absenders, sich insbesondere in Ansehung der
Zollorrhältnisse im Auslande zu vergewissern, und übernimmt die Postanstalt
bezüglich der darüber ertheilten Notizen keine Haftung.
§E. 65.
Gegeustände, 1 Auf Gefahr des Aufgebers werden zur Beförderung mit der
welche nur be-
bingt zur Be. Fahrpost angenommen:
Tboeberns drr a) Versendungen mit leicht zerbrechlichen Gegenständen, Flüssigkeiten, Zündhütchen
oder sonstigem Inhalte, der anderen Poststücken schädlich werden könnte,
b) alle dem Verderben oder der Fäulniß ausgesetzten Sachen, wie Fleisch,
Fische, Viktualien rc.,
) lebende Thiere, soweit deren Versendung überhaupt mit dem postmäßigen
Betriebe verträglich ist,
4) alle in Schachteln verpackten Sendungen,
e) unförmlich große Kisten und Ballots, Bäume, Sträucher, Instrumente rc.,
ferner im inneren Verkehr von Bayern Sendungen im Genichte von
mehr als 100 Pfund in einer Verpackung, wenn der Transport der-
selben bis zum Bestimmungsorte überhaupt durch die Transportmittel
der Postanstalt ohne außergewöhnliche Schwierigkeiten und besondere
Beförderungskosten möglich ist,
fl (alle vorschriftswidrig beschaffenen Sendungen.
17