Sasteltgebühren.
Zeit der
Zustellung.
137
V. Fahrpostsendungen, welche nach dem Orte der Aufgabepost oder dem
dazu gehbrigen Landpostbezirk bestimmt sind, können mit der Bezeichnung „post-
lagernd“ nicht versehen werdem
. 89.
1 Für jedes im Orte der Abgabepost in der Wohnung des Adressaten oder
an die Zollbehörde zugestellte Stück hat der Adressat, wenn das Gewicht des
Stückes 10 Kilogramm und der Werth den Betrag von 2000 Mark nicht über-
steigt, eine Zustellgebühr von 10 Pfennig, bei größerem Gewichte und höherem
Werthe das Doppelte dieser Gebühr zu entrichten.
II Für die Abgabe im Landpostbezirke haben die Postboten auf jedes
Kllometer unmittelbarer Entfernung vom Postorte als Zustellgebühr anzusprechen:
1) von jedem Stück bis zu dem Gewichte von 1 Kilogramm
und bis zu dem Werthe von 50 Mark einshhl. 1 Pfennig
" mindestens jedoch 10 Pfennig,
2) von jedem Stück im Gewichte über 1 bis 5 Kilogramm
und im Werthe über 50 —500 Markk 2 Pfernig
mindestens jedoch 20 Pfennig, und
3) von jedem Stück im Gewichte über 5 bis 10 Kilogramm
und im Werthe über 500 bis 1000 Mark . .3Pfetmlg
mindestens jedoch 30 Pfennig.
III. Frei von Zustellgebühr find:
a) alle Sendungen in portofreien Regierungs-, Criminal= und Armensachen,
b) alle Sendungen an kgl. Stellen und Behörden in Parteisachen, welche
bei der Aufgabe frankirt worden sind,
P)alle Militärstücke, welche durch Bevollmächtigte der bezüglichen Com-
mandos bei der Post selbst in Empfang genommen werden,
d) alle Sendungen, welche von dem Agressaten selbst oder dessen Bevoll-
mächtigten von der Postanstalt abgeholt werden,
e) alle Rückscheine und Militär-Retourstücke bei ihrer Zustellung an den Absender.
. 90.
1 Die Zustellung der Fahrpoststücke hat im Allgemeinen mit möglichster
Beschleunigung zu geschehen.
20