Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

Sasteltgebühren. 
Zeit der 
Zustellung. 
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V. Fahrpostsendungen, welche nach dem Orte der Aufgabepost oder dem 
dazu gehbrigen Landpostbezirk bestimmt sind, können mit der Bezeichnung „post- 
lagernd“ nicht versehen werdem 
. 89. 
1 Für jedes im Orte der Abgabepost in der Wohnung des Adressaten oder 
an die Zollbehörde zugestellte Stück hat der Adressat, wenn das Gewicht des 
Stückes 10 Kilogramm und der Werth den Betrag von 2000 Mark nicht über- 
steigt, eine Zustellgebühr von 10 Pfennig, bei größerem Gewichte und höherem 
Werthe das Doppelte dieser Gebühr zu entrichten. 
II Für die Abgabe im Landpostbezirke haben die Postboten auf jedes 
Kllometer unmittelbarer Entfernung vom Postorte als Zustellgebühr anzusprechen: 
1) von jedem Stück bis zu dem Gewichte von 1 Kilogramm 
und bis zu dem Werthe von 50 Mark einshhl. 1 Pfennig 
" mindestens jedoch 10 Pfennig, 
2) von jedem Stück im Gewichte über 1 bis 5 Kilogramm 
und im Werthe über 50 —500 Markk 2 Pfernig 
mindestens jedoch 20 Pfennig, und 
3) von jedem Stück im Gewichte über 5 bis 10 Kilogramm 
und im Werthe über 500 bis 1000 Mark . .3Pfetmlg 
mindestens jedoch 30 Pfennig. 
III. Frei von Zustellgebühr find: 
a) alle Sendungen in portofreien Regierungs-, Criminal= und Armensachen, 
b) alle Sendungen an kgl. Stellen und Behörden in Parteisachen, welche 
bei der Aufgabe frankirt worden sind, 
P)alle Militärstücke, welche durch Bevollmächtigte der bezüglichen Com- 
mandos bei der Post selbst in Empfang genommen werden, 
d) alle Sendungen, welche von dem Agressaten selbst oder dessen Bevoll- 
mächtigten von der Postanstalt abgeholt werden, 
e) alle Rückscheine und Militär-Retourstücke bei ihrer Zustellung an den Absender. 
. 90. 
1 Die Zustellung der Fahrpoststücke hat im Allgemeinen mit möglichster 
Beschleunigung zu geschehen. 
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