Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

416 139 
nach §. 30 das Verlangen der Eil-Zustellung unzweifelhaft lassende Bezeichnung 
auf der Adresse der Sendung oder auf der dazu gehörigen Begleitadresse ausge- 
drückt sein. 
III. Die Absendung kann frankirt oder unfrankirt erfolgen. 
IV. Die Zustellung durch Eilboten erstreckt sich: 
1) im inneren Verkehre von Bayern: 
a) bei Sendungen, welche nach dem Orte der Abgabepost selbst be- 
stimmt sind, ohne Unterschied des Gewichtes und Werthes der ein- 
zelnen Sendung — auf deren Ablieferung in die Wohnung des 
Adressaten; 
b) bei Sendungen nach dem Landpostbezirke — auf die Ueberlieferung 
der Sendung in die Wohnung des Adressaten, wenn das Gewicht 
10 Kilogramm oder der Werth 500 Mark nicht übersteigt, bei 
größerem Gewichte oder Werthe aber — lediglich auf die expresse 
Ablieferung der zur Sendung gehörigen Begleitadresse; 
2) im Verkehre nach den anderen deutschen Postgebieten: 
a) bei Sendungen, deren Gewicht 5 Kilogramm oder deren Werth 
500 Mark nicht übersteigt — auf die Ueberlieferung in die Woh- 
mung des Adressaten, 
b) bei Sendungen von größerem Gewichte oder Werthe — auf die 
expresse Ueberlieferung der Begleitadresse in die Wohnung des 
Adressaten. 
V. Im Verkehr nach Oesterreich-Ungarn werden nur Sendungen nach dem 
Orte der Abgabepost, und wenn deren Gewicht nicht 2½ Kilogramm und 
deren Werth nicht 100 Mark übersteigt, in die Wohnuug des Adressaten durch 
Ellboten überliefert; außerdem beschränkt sich die expresse Bestellung auf die 
Ueberlieferung der Begleitadresse. 
VI Außer den auf die Beförderung selbst treffenden Gebühren ist für die 
Zustellung durch Eilboten zu entrichten: 
a) wenn die Sendung selbst in die Wohnung des Adressaten abgeliefert 
wird, das Doppelte der in F§. 30 für Etlbriefe festgesetzten Zustell- 
gebühr. 
20
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.