416 139
nach §. 30 das Verlangen der Eil-Zustellung unzweifelhaft lassende Bezeichnung
auf der Adresse der Sendung oder auf der dazu gehörigen Begleitadresse ausge-
drückt sein.
III. Die Absendung kann frankirt oder unfrankirt erfolgen.
IV. Die Zustellung durch Eilboten erstreckt sich:
1) im inneren Verkehre von Bayern:
a) bei Sendungen, welche nach dem Orte der Abgabepost selbst be-
stimmt sind, ohne Unterschied des Gewichtes und Werthes der ein-
zelnen Sendung — auf deren Ablieferung in die Wohnung des
Adressaten;
b) bei Sendungen nach dem Landpostbezirke — auf die Ueberlieferung
der Sendung in die Wohnung des Adressaten, wenn das Gewicht
10 Kilogramm oder der Werth 500 Mark nicht übersteigt, bei
größerem Gewichte oder Werthe aber — lediglich auf die expresse
Ablieferung der zur Sendung gehörigen Begleitadresse;
2) im Verkehre nach den anderen deutschen Postgebieten:
a) bei Sendungen, deren Gewicht 5 Kilogramm oder deren Werth
500 Mark nicht übersteigt — auf die Ueberlieferung in die Woh-
mung des Adressaten,
b) bei Sendungen von größerem Gewichte oder Werthe — auf die
expresse Ueberlieferung der Begleitadresse in die Wohnung des
Adressaten.
V. Im Verkehr nach Oesterreich-Ungarn werden nur Sendungen nach dem
Orte der Abgabepost, und wenn deren Gewicht nicht 2½ Kilogramm und
deren Werth nicht 100 Mark übersteigt, in die Wohnuug des Adressaten durch
Ellboten überliefert; außerdem beschränkt sich die expresse Bestellung auf die
Ueberlieferung der Begleitadresse.
VI Außer den auf die Beförderung selbst treffenden Gebühren ist für die
Zustellung durch Eilboten zu entrichten:
a) wenn die Sendung selbst in die Wohnung des Adressaten abgeliefert
wird, das Doppelte der in F§. 30 für Etlbriefe festgesetzten Zustell-
gebühr.
20