Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

2) Ist der Aufgeber durch die amtliche Eröffnung nicht zu ermitteln oder 
die Zustellung oder Nachsendung an denselben nicht zu bewirken, so 
werden die Adressen oder nach Umständen die Verzeichnisse solcher Sen- 
dungen an einem für öffentliche Bekanntmachungen bestimmten Platze der 
Aufgabepost — und nach Lage der Sache auch der Abgabepost — 
3 Monate lang durch Anschlag zur allgemeinen Kenntniß gebracht, 
innerhalb welcher Zeit sich Aufgeber, Adressat, Eigenthümer oder wer 
sonst ein Recht auf die Sendung zu haben glaubt, zum Empfange der- 
selben gegen Berichtigung der darauf haftenden Gebühren zu melden hat. 
Sonstige Gegenstände, welche ein halbes Jahr lang in einer der 
Näumlichkeiten der kgl. Postanstalt liegen, ohne daß der Eigenthümer 
oder der Titel bekannt ist, unter welchem sie dorthin kamen, werden in 
derselben Weise behandelt. 
3) Werden die vorstehend bezeichneten Sendungen von den Betheiligten 
nicht oder in der angegebenen Zeit nicht in Empfang gerommen, so 
werden die werthlosen derselben vernichtet, die andern — soweit sie 
zum Verkaufe geeignet sind — aber dem öffentlichen Verkaufe unter- 
stellt, und dieser nach vorgängiger Bekanntmach ng durch Anschlag oder 
je nach dem Werthe der Gegenstände durch öffentliche Blätter von den 
treffenden Oberpostämtern nach Umfluß von 4 Wochen durchgeführt. 
Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Von 
dem Erlöse werden die auf den Sendungen haftenden Gebühren und 
Auslagen bestritten, der Rest aber wird zu Gunsten des Unterstützungs- 
fonds der k. Verkehrs-Anstalten eingezogen. 
Sonstige Effecten, welche ohne Vorwissen der Eigenthümer den k. 
Postanstalten übergeben oder in die zu letzteren gehörigen Räumlichkeiten 
verbracht werden, sind zwar, wenn der Postanstalt der Eigenthümer 
nicht bekannt sein sollte, den Bestimmungen über Veräußerung unter- 
worfen; es werden jedoch den sich legitimtrenden Eigenthümern sowie 
den im gleichen Falle sich befindlichen dinglich Berechtigten die Erlöse 
aus denselben nach Abzug der darauf haftenden ärarialischen Forderungen 
innerhalb der gesetzlichen Verjährungszeit hinausgegeben werden.
	        
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