Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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benannten Postgebiete und für die unbeschädigte Auslieferung daselbst an 
die betreffende auswärtige Beförderungsanstalt, wenn dle Sendungen nach 
dem Auslande bestimmt sind, 
und leistet dem Absender für den unmittelbaren Schaden Ersatz, welcher durch 
verzögerte Beförderung oder Bestellung, durch Beschädigung oder Verlust der 
Sendungen während der Zeit entstanden ist, als sich dieselben auf dem Gebiete 
von Bayern oder einem der vorbenannten Staaten im Verwahre der Postanstalt 
befanden und resp. befördert wurden. 
II Für einen durch ver zögerte Befrderung oder Bestellung entstandenen 
Schaden leistet die Postanstalt nur dann Ersatz, wenn die Verzögerung durch 
Verschulden der Postanstalt entstanden und der Inhalt der Sendung durch die 
verzögerte Beförderung oder Bestellung verdorben ist oder seinen Werth bleibend 
ganz oder theilweise verloren hat. Auf eine Veränderung des Courses oder 
marktgängigen Preises wird jedoch hiebei keine Rücksicht genommen. 
III Ebenso wird auch für einen durch die Beschädigung oder den Verlust 
einer Sendung entstandenen mittelbaren Schaden oder entgangenen Gewinn 
kein Ersatz geleistet. 
IV Die Verbindlichkeit zur Ersatzleistuug überhaupt bleibt ausgeschlossen, 
wenn die verzögerte Beförderung oder Zustellung, die Beschädigung oder der 
Verlust einer Sendung 
a) durch eigene Fahrlässigkeit des Absenders, 
b) durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses oder 
P) durch die natürliche Beschaffenheit des Gegenstandes der Sendung selbst 
herbeigeführt worden ist. 
V Die Haftpflicht der Postanstalt wird durch die eigene Fahrlässig= 
keit des Absenders insbesondere auch in allen jenen Fällen ausgeschlossen, wo 
die verzögerte Beförderung oder Zustellung, die Beschädigung oder der Verlust 
erweislich aus einer den Vorschriften der Posttransportordnung nicht genügenden 
Adresse oder Signatur, Verpackung oder Verschließung der betreffenden Sendung 
hervorgegangen ist. 
VI.! Zu den Beschädigungen durch die natürliche Beschaffen- 
heit des Gegenstandes einer Sendung werden namentlich dielenigen gezählt,
	        
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