Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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gewöhnlichen Fahrpostsendungen; es ist jedoch jedem Relsenden auf das der Post 
übergebene Reisegepäck ein Freigewicht von 10 Kilogramm bewilligt. 
11 Das nach §. 124 unter der unmittelbaren Aussicht des Reisenden 
verblelbende sogenannte Handgepäck, welches von der Postanstalt zur Behandlung 
nicht übernommen wird, bleibt taxfrei. 
III Die Gepäcktaxen sind sofort bei der Aufgabe des Gepäckes zu entrichten. 
IV. Will ein Reisender sein Gepäck mit einer anderen Fahrt versenden 
als derjenigen, welche er selbst zur Reise benützt, so sind die Gepäckstücke wie 
gewöhnliche Fahrpoststücke zu behandeln, und findet die Abrechnung eines Freige- 
wichtes dabei nicht statt. 
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0, n 1 Den Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene 
über das Reise. Reisegepäck nur während des Aufenthalts an Orten, wo sich eine Postanstalt 
9 häfk unterwege. befindet, und gegen Rückgabe oder Hinterlegung der Bescheinigung gestattet werden. 
II Reisende nach Haltstellen müssen ihr Reisegepäck bei der nächst vor- 
liegenden Postanstalt in Empfang nehmen, von wo ab die Postverwaltung dafür 
nicht mehr häftet. 
§. 127. 
5) — des 1 Das Gepäck wird dem Reisenden sofort bei seiner Ankunft am Bestim- 
ume mungsort ausgehändigt. 
II Die Aushändigung des Gepäckes erfolgt nur gegen Einziehung der über 
die Aufgabe desselben ausgestellten Bescheinigung, auf deren sorgfältige Aufbe- 
wahrung der Reisende daher besonders Bedacht zu nehmen hat. 
III. #ß#t der Reisende das Gepäck durch einen Postbediensteten in sein 
Absteigquartier bringen, so hat letzterer dafür ohne Rücksicht auf die Stückzahl 
eine Vergütung von 40 Pfennig anzusprechen 
K. 128. 
puu der Pon 1 Bei den Reisen mit den ordentlichen Posten leistet die Postanstalt Ersatz: 
w 1) für den Verlust oder die Beschädigung des ordnungsmäßig eingelteferten 
trung. Reisegepäckes nach Maßgabe des & 99 und 
2) für die erforderlichen Kur= und Verpflegungskosten im Falle der körper- 
lichen Beschädigung eines Reisenden, wenn dieselbe nicht erweislich durch
	        
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