Volltext : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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und  mit  solcher  schon  vor  dem  Jahre  1808  verbunden,  auch  bis  dahin  wirklich  steuerfxei
  waren,  ebenso  wie  die  Realitaͤt  selbst,  von  den  Amts=  und  Gemeinde-Anlagen  frei
zu  lassen,  wogegen  das  uͤbrige  Gewerbskapital  und  die  Arbeitsrente,  als  rein  auf
persoͤnlicher  Thaͤtigkeit  beruhend  und  daher  eine  solche  Exemtion  nicht  begruͤndend,
gleich  allen  uͤbrigen,  unter  dem  Abschnitte  2  und  5  der  Instruktion  nicht  begriffenen,
und  in  die  Kategorie  der  im  §.339  erwähnten  Werke  nicht  gehörigen  Gewerben  zu
allen  Anlagen  beitragspflichtig  sind.

Diese  Distinktion  macht  jedoch  nöthig,  daß  in  Zukunft  bei  solchen  Gewerben,
welche  nur  theilweise  zu  allen  Anlagen  zu  contribuiren  haben,  genau  unterschieden
werde,  welcher  Steuer-Anschlag  auf  die  Maschinen  bomme,  und  daher  nur  zum  neusteuerbaren
  Cataster  gehdre,  und  mit  welchem  Steuer-Anschlage  dagegen  das  übrige
Betriebskapital  und  die  Arbeitsrente  zu  belegen,  und  demnach  das  altsteuerbare  Cataster
  zu  vermehren  sevy.

Hienach  hat  die  Kreis-Regierung  die  ihr  untergcordneten  Obcrämter  zu  bescheiden
  und  das  Weitere  zu  verfügen.

47)  Erlaß  des  K.  Ministerium  des  Innern  an  die  K.  Kreis-Regierungen,
vom  51.  August  1827,

betrefsend:  die  unzulässigkeit  von  Anrechnungen  für  Fertigung  der  Auszüge-  aus  den  Strasprotokollen
der  K.  Forstämter.

Auf  die  mit  dem  K.  Finanz-Ministerium  gepflogene  Rücksprache  hat  Lebßteres
nach  einer  Mittheilung  vom  27.  d.  M.,  in  Betracht,  daß  durch  den  §.  der  Dienst-Instruktion
  den  Oberforstern  die  Fertigung  vLon  Ertrakten  und  Assignationen  für  die
betreffenden  Cassenämter  ohne  Unterschied  zur  Amts-Obliegenheit  gemacht  worden,
sämtlichen  Forstämtern  zu  erkennen  geben  lassen,  daß  fernerhin  die  Anrechnung  eines
Blattgeldes  für  die  von  Amtswegen  zu  fertigenden  Auszüge  aus  den  Strafprotokollen
nicht  Statt  finden  solle.

Die  Kreis-Regierung  erhält  daher  den  Auftrag,  sämtliche  ihr  untergeordnete
Bezirbsämter,  und  durch  sie  sämtliche  Gemeinde=  und  Stiftungs-Räthe  hievon  zur
Nachachtung  in  Kenntniß  zu  setßen.