Full text : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Die  rechtsrh.  Gemeinde-Ordnung.  8.  105.  289

8.  105.
VI.  Die  Gemeindeschulden.

Wenn  auch  den  Gemeinden  in  Folge  ihrer  Fähigkeit  Ver—
bindlichkeiten  jeder  Art  freiwillig  zu  übernehmen,  das  Recht
Darlehen  aufzunehmen  nicht  versagt  werden  kann,  so  ist  doch
dasselbe  in  seiner  Ausübung  durch  die  Gemeindebehörden  mit
gewissen  Beschränkungen  umgeben.  Die  Bedingungen,  unter
welchen  die  Contrahirung  von  Gemeindeschulden  nach  der  Ge—
meindeordnung  zulässig  ist,  sind  aber  folgende:

1)  Die  Aufnahme  eines  Anlehens  kann  nur  zur  Abtragung
aufgekündeter  Kapitalien  oder  zur  Bestreitung  unvermeidlicher
oder  zum  dauernden  Vortheile  der  Gemeinde  gereichender  Ausgaben
  stattfinden  1),  wenn

2)  die  Deckung  dieser  Ausgaben  aus  anderen  Hilfsquellen
der  Gemeinden,  also  insbesondere  aus  Verbrauchssteuern,  Gebühren
  und  Umlagen  nicht  ohne  Ueberbürdung  der  Gemeindeangehörigen
  geschehen  kann.

3)  Für  jede  Gemeindeschuld?)  muß  vorher  ein  Tilgungsplan
angefertigt  werden,  welcher  auf  nachhaltigen  Einnahmen  für  Verzinsung
  und  Tilgung  beruht  und  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde
  vorzulegen  ist.

Mit  Ausnahme  außerordentlicher  Nothfälle  darf  ohne  vorgängige
  Feststellung  und  Vorlage  des  Tilgungsplanes  kein  neues
Anlehen  aufgenommen  werden.

Für  die  richtige  Erhebung  und  Verwendung  des  Tilgungsfonds
  haften  zunächst  die  Verwalter.

Jede  Abweichung  vom  Tilgungsplane,  wodurch  die  Tilgung
ganz  oder  theilweise  eingestellt  wird,  bedarf  der  Genehmigung  der
Verwaltungsbehörde.)

1)  Wer  Gläubiger  der  Gemeinde  werde,  ist  dabei  gleichgiltig;  daher
sind  namentlich  auch  Vorschüsse  aus  besonders  dotirten  Gemeindekassen  oder
aus  Stiftungskassen  an  die  Gemeinde,  wenn  sie  nicht  binnen  Jahresfrist
zurückerstattet  werden,  gleich  den  Gemeindeschulden  zu  behandeln;  Gem.-Ordn.
Art.  64.

2)  Die  Nothwendigkeit  der  Anfertigung  und  Vorlage  des  Tilgungsplanes
ist  unabhängig  von  der  Schuldsumme.

3)  Gem.-Ordn.  Art.  63  Abs.  III;  über  die  sonstigen  Bedingungen,  von

Pözl,  bayer.  Verfassungsrecht.  5.  Aufl.  19