Die rechtsrh. Gemeinde-Ordnung. 8. 105. 289
8. 105.
VI. Die Gemeindeschulden.
Wenn auch den Gemeinden in Folge ihrer Fähigkeit Ver—
bindlichkeiten jeder Art freiwillig zu übernehmen, das Recht
Darlehen aufzunehmen nicht versagt werden kann, so ist doch
dasselbe in seiner Ausübung durch die Gemeindebehörden mit
gewissen Beschränkungen umgeben. Die Bedingungen, unter
welchen die Contrahirung von Gemeindeschulden nach der Ge—
meindeordnung zulässig ist, sind aber folgende:
1) Die Aufnahme eines Anlehens kann nur zur Abtragung
aufgekündeter Kapitalien oder zur Bestreitung unvermeidlicher
oder zum dauernden Vortheile der Gemeinde gereichender Ausgaben
stattfinden 1), wenn
2) die Deckung dieser Ausgaben aus anderen Hilfsquellen
der Gemeinden, also insbesondere aus Verbrauchssteuern, Gebühren
und Umlagen nicht ohne Ueberbürdung der Gemeindeangehörigen
geschehen kann.
3) Für jede Gemeindeschuld?) muß vorher ein Tilgungsplan
angefertigt werden, welcher auf nachhaltigen Einnahmen für Verzinsung
und Tilgung beruht und der vorgesetzten Verwaltungsbehörde
vorzulegen ist.
Mit Ausnahme außerordentlicher Nothfälle darf ohne vorgängige
Feststellung und Vorlage des Tilgungsplanes kein neues
Anlehen aufgenommen werden.
Für die richtige Erhebung und Verwendung des Tilgungsfonds
haften zunächst die Verwalter.
Jede Abweichung vom Tilgungsplane, wodurch die Tilgung
ganz oder theilweise eingestellt wird, bedarf der Genehmigung der
Verwaltungsbehörde.)
1) Wer Gläubiger der Gemeinde werde, ist dabei gleichgiltig; daher
sind namentlich auch Vorschüsse aus besonders dotirten Gemeindekassen oder
aus Stiftungskassen an die Gemeinde, wenn sie nicht binnen Jahresfrist
zurückerstattet werden, gleich den Gemeindeschulden zu behandeln; Gem.-Ordn.
Art. 64.
2) Die Nothwendigkeit der Anfertigung und Vorlage des Tilgungsplanes
ist unabhängig von der Schuldsumme.
3) Gem.-Ordn. Art. 63 Abs. III; über die sonstigen Bedingungen, von
Pözl, bayer. Verfassungsrecht. 5. Aufl. 19