Full text : Die Deutsche Reichsverfassung.

Die  Grganisation  der  Reichs-Staatsgewalt.  107

Besatzung  von  Kiautschou  bestellt  aus  Angehörigen  der  Kriegsmarine.
  Unter  den  übrigen  Kolonien  sind  nur  Cstafrika,  Kamerun
  und  Südwestafrika  im  Besitze  einer  ständigen  Truppenorganisation,
  nämlich  der  Kaiserlichen  „Schutztruppe“.  Diese
Schutztruppen  nehmen  neben  Reichsheer  und  WMrarine  eine  gleichgeordnete
  Stellung  ein.  Ihre  Rechtsverkältnisse  beruhen  auf
dem  Gesetz  vom  7./18.  Juli  1806.  Danachk  ist  ihr  Sweck  die
Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Ordnung  und  Sicherheit  in
den  afrikanischen  Schutzgebieten,  insbesondere  die  Bekämpfung
des  Stlavenhandels.  Oberster  Kriegsherr  ist  der  Kaiser.  Das
Oberkommando  besteht  aus  dem  Reichskanzler  und  einer  Reihe
von  Offizieren  und  Beamten;  die  Wilitärverwaltung  führt  der
Reichskanzler  allein  und  in  seiner  Dertretung  die  Kolonialabteilung
  des  Auswärtigen  Amtes.  In  der  Kolonie  selbst  ist  der
Gouverneur  Inhaber  der  obersten  Militärgewalt,  unter  ihm
steht  an  der  Spitze  der  Truppe  der  Kommandeur.  Die  Schutztruppen
  werden  gebildet  aus  Offizieren  und  Beamten  des  Reichsheeres
  und  der  Marine  sowie  aus  angeworbenen  Farbigen.
Durch  Kaiserliche  Derordnung  wird  bestimmt,  in  welchen  Schutzgebieten
  und  unter  welchen  Doraussetzungen  wehrpflichtige  Reichsangehörige
  ihrer  aktiven  Dienstpflicht  bei  den  Schutztruppen
Genüge  leisten  dürfen.  Bisher  ist  dies  abgesehen  von  Kiautschon,
wo  eine  Zkarinetruppe  stelzt,  nur  für  Südwestafrika  zugelassen
worden.  Auch  Einjährig-Freiwillige  dürfen  dort  ihre  Dienstpflicht
  erfüllen.  Die  in  den  Schutzgebieten  sich  dauernd  aufhaltenden
  Hersonen  des  Beurlaubtenstandes  des  Beeres  und  der
WMarine  können  bei  Eintritt  von  Gefahr  durch  Kaiserliche  Verordnung,
  in  dringenden  Fällen  durch  den  Gouverneur  zu  notwendigen
  Derstärkungen  der  Schutztruppe  Bherangezogen  werden.

8.  Die  koloniale  Finanzverwaltung  erfuhr  ihre  grundlegende
Regelung  durch  das  Gesetz  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben
der  Schutzgebiete  vom  30.  März  1802.  Jede  Kolonie  bildet  in
finanzieller  Beziel#ung  ein  selbständiges  Gebiet,  Rat  ihren  eigenen
Fiskus  und  besitzt  daher  zivilrechtlich  eigene  juristische  Hersönlichkeit.
  Alle  Einnahmen  und  Ausgaben  sind  solche  des  einzelnen
  Schutzgebietes;  sie  müssen  für  jedes  Jahr  veranschlagt
und  auf  den  Stat  der  Schutzgebiete  gebracht  werden;  letzterer
wird  vor  Beginn  des  Statsjahres  durch  Gesetz  festgestellt.  Der
Kaiser  ist  somit  bei  der  Ausübung  der  Finanzbokeit  an  die  Sustimmung
  von  Zundesrat  und  Reichstag  gebunden.  Sbenso