Die Grganisation der Reichs-Staatsgewalt. 107
Besatzung von Kiautschou bestellt aus Angehörigen der Kriegsmarine.
Unter den übrigen Kolonien sind nur Cstafrika, Kamerun
und Südwestafrika im Besitze einer ständigen Truppenorganisation,
nämlich der Kaiserlichen „Schutztruppe“. Diese
Schutztruppen nehmen neben Reichsheer und WMrarine eine gleichgeordnete
Stellung ein. Ihre Rechtsverkältnisse beruhen auf
dem Gesetz vom 7./18. Juli 1806. Danachk ist ihr Sweck die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in
den afrikanischen Schutzgebieten, insbesondere die Bekämpfung
des Stlavenhandels. Oberster Kriegsherr ist der Kaiser. Das
Oberkommando besteht aus dem Reichskanzler und einer Reihe
von Offizieren und Beamten; die Wilitärverwaltung führt der
Reichskanzler allein und in seiner Dertretung die Kolonialabteilung
des Auswärtigen Amtes. In der Kolonie selbst ist der
Gouverneur Inhaber der obersten Militärgewalt, unter ihm
steht an der Spitze der Truppe der Kommandeur. Die Schutztruppen
werden gebildet aus Offizieren und Beamten des Reichsheeres
und der Marine sowie aus angeworbenen Farbigen.
Durch Kaiserliche Derordnung wird bestimmt, in welchen Schutzgebieten
und unter welchen Doraussetzungen wehrpflichtige Reichsangehörige
ihrer aktiven Dienstpflicht bei den Schutztruppen
Genüge leisten dürfen. Bisher ist dies abgesehen von Kiautschon,
wo eine Zkarinetruppe stelzt, nur für Südwestafrika zugelassen
worden. Auch Einjährig-Freiwillige dürfen dort ihre Dienstpflicht
erfüllen. Die in den Schutzgebieten sich dauernd aufhaltenden
Hersonen des Beurlaubtenstandes des Beeres und der
WMarine können bei Eintritt von Gefahr durch Kaiserliche Verordnung,
in dringenden Fällen durch den Gouverneur zu notwendigen
Derstärkungen der Schutztruppe Bherangezogen werden.
8. Die koloniale Finanzverwaltung erfuhr ihre grundlegende
Regelung durch das Gesetz über die Einnahmen und Ausgaben
der Schutzgebiete vom 30. März 1802. Jede Kolonie bildet in
finanzieller Beziel#ung ein selbständiges Gebiet, Rat ihren eigenen
Fiskus und besitzt daher zivilrechtlich eigene juristische Hersönlichkeit.
Alle Einnahmen und Ausgaben sind solche des einzelnen
Schutzgebietes; sie müssen für jedes Jahr veranschlagt
und auf den Stat der Schutzgebiete gebracht werden; letzterer
wird vor Beginn des Statsjahres durch Gesetz festgestellt. Der
Kaiser ist somit bei der Ausübung der Finanzbokeit an die Sustimmung
von Zundesrat und Reichstag gebunden. Sbenso