Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

W*· 8 
Zu §. 17. 
Die Form der nach der Decimalthellung abgestuften Hohlmaaße für trockene Gegenstäude 
von 0,, 0, und O,8 Liter betreffend. 
An Stelle der bieherigen bezüglichen Vorschrift tritt die folgende: 
Die nach der Deeimalthellung abgestuften Maaße von O), 0,1 und O05 Uiter für 
trockene Körper sind nur in der in dem obigen Nachtrage zu §. 8 für Flüssigkeitsmaaße der- 
selben Größe vorgeschriebenen Form zulässig. 
Für die Maaße bisheriger konischer Form gilt gleichmäßig die in dem Nachtrage zu 
6. 8 getroffene Uebergangsbestimmung. 
Zu K. 18. 
Sonstige Beschaffenheit der Hoblmaaße für trockene Körper betreffend. 
Alle Maaße von 2 Hektoliter, 1 Hektoliter und ½ Hektoliter Inhalt müssen mit 
Handhaben versehen sein. 
Zu §. 20. 
Fehlergrenze der Hohlmaaße für trockene Körper betreffend. 
Die bei der Feststellung der Fehlergrenze für die Eichung bisher getroffene Unterscheidung 
zwischen Maaßen aus Mctall und Maaßen aus Holz wird hiermit aufgehoben und §. 20 dem 
entsprechend folgendermaßen abgeändert: « 
Beim Eichen sind die in der Instruetion angegebenen Vorschriften zu befolgen, und es 
darf ein Maaß nur dann gestempelt werden, wenn bei der Vergleichung mit dem Eichungs- 
Normal im Mehr oder Minder eine größere Abweichung von demselben oder dem Sollinhalte 
nicht stattfindet, als für eine Maaßgröße von 
2 Hektoliter bis ## Hektoliter /,o des Sollinhaltes 
20 Liter „1 Viter leoo „ „ 
1 
0% » 0 5 100 
ibs » » oms » 1150 » « 
An Stelle der Bestimmungen der Eichordnung Ziff. IV. §. 32 mit 36 treten die nachstehenden: 
IV. Meßrahmen für Brennholz. 
6 32. 
Zulassung der Meßrahmen. 
Die Zumessung von Brennholz im öffentlichen Verkehr kann zwar durch Anwendung eines
	        
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