Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

.K9.D 211 
6) Gesuche um Erziehungsbeiträge, Stipendien oder Präbenden; 
7) Angebote aller Art, z. B. bezüglich eines Kaufes, Tausches oder Verkaufes unbe- 
weglicher oder beweglicher Gegenstände, eines Pachtes, einer Miethe; 
8) Anerbietungen von Dienstleistungen oder Lieferungen durch Unternehmer, Accordanten, 
Fabrikanten, Lieferanten, Kaufleute, Gewerbtreibende und andere Personen, defgleichen 
deren Gesuche um Erhöhung der Accordsumme, Entbindung von Verträgen, Frei- 
gabe der Caution vor Ablauf der Haftzeit; 
9) alle auf Herstellung von Eisenbahnen bezüglichen Eingaben und Gesuche; 
10) Gesuche um Erhöhung tarifirter Gebühren oder Löhne, z. B. der Gefängnißwärter 
oder Arbeiter; 
11)) Gesuche um Ertheilung polizeilicher Genehmigungen, z. B. zu einer öffentlichen Ver- 
loosung oder Aufstellung einer Glücksbude, zur Verlängerung der Polizeistunde, zu 
einem Leichentransporte; 
12) Gesuche um Verleihung oder Verlängerung von Erfindungs-Patenten; 
13) Gesuche, welche die Auszahlung verjährter Coupons von Staatsschuldobligationen 
oder bei Verlust der letzteren die Capitalszahlung bezwecken; 
14) Schriftliche Anträge um gerichtliche oder amtliche Beglaubigung von Schriftstücken; 
15) Gesuche der Militärbewerber und anderer Personen um Anstellung im Ciwvildienste, 
mit Ausnahme der Gesuche der Militärbewerber um Vormerkung; 
16) Gesuche der Angehörigen von Militärpflichtigen um Zurückstellung oder Be- 
freiung vom Militärdienste, um Beurlaubung oder Entlassung im Heere dienender 
Mannschaften; 
17) Gesuche um Darlehen aus Militärfonds oder aus Stiftungs-Administrationsfonds; 
18) Eingaben und Gesuche der Versicherungs-Anstalten, sowie deren Anzeigen an die 
Districtsverwaltungsbehörden über Aenderungen in der Person der Agenten und 
Generalagenten, mit Ausnahme der Brandversicherungsanstalt für Gebäude und 
der Hagelversicherungsvereine. 
(Finanz-Min.-Entschließung vom 9. November 1871. F.-M.-Bl. S. 216, dann 
Art. 92 des Gesetzes vom 3. April 1875, Ges.= u. V.-Bl. S. 294 u. Art. III 
des Gesetzes vom 28. December 1831 Ges.-Bl. S. 240). 
Alle in den vorbezeichneten Beispielen aufgeführten Eingaben unterliegen gemäß Art. 13 
Csse 1 des im §. 1 erwähnten Gesetzes vom 8. November 1875 einem Stempel von 20 Pfennig
	        
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