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6) Gesuche um Erziehungsbeiträge, Stipendien oder Präbenden;
7) Angebote aller Art, z. B. bezüglich eines Kaufes, Tausches oder Verkaufes unbe-
weglicher oder beweglicher Gegenstände, eines Pachtes, einer Miethe;
8) Anerbietungen von Dienstleistungen oder Lieferungen durch Unternehmer, Accordanten,
Fabrikanten, Lieferanten, Kaufleute, Gewerbtreibende und andere Personen, defgleichen
deren Gesuche um Erhöhung der Accordsumme, Entbindung von Verträgen, Frei-
gabe der Caution vor Ablauf der Haftzeit;
9) alle auf Herstellung von Eisenbahnen bezüglichen Eingaben und Gesuche;
10) Gesuche um Erhöhung tarifirter Gebühren oder Löhne, z. B. der Gefängnißwärter
oder Arbeiter;
11)) Gesuche um Ertheilung polizeilicher Genehmigungen, z. B. zu einer öffentlichen Ver-
loosung oder Aufstellung einer Glücksbude, zur Verlängerung der Polizeistunde, zu
einem Leichentransporte;
12) Gesuche um Verleihung oder Verlängerung von Erfindungs-Patenten;
13) Gesuche, welche die Auszahlung verjährter Coupons von Staatsschuldobligationen
oder bei Verlust der letzteren die Capitalszahlung bezwecken;
14) Schriftliche Anträge um gerichtliche oder amtliche Beglaubigung von Schriftstücken;
15) Gesuche der Militärbewerber und anderer Personen um Anstellung im Ciwvildienste,
mit Ausnahme der Gesuche der Militärbewerber um Vormerkung;
16) Gesuche der Angehörigen von Militärpflichtigen um Zurückstellung oder Be-
freiung vom Militärdienste, um Beurlaubung oder Entlassung im Heere dienender
Mannschaften;
17) Gesuche um Darlehen aus Militärfonds oder aus Stiftungs-Administrationsfonds;
18) Eingaben und Gesuche der Versicherungs-Anstalten, sowie deren Anzeigen an die
Districtsverwaltungsbehörden über Aenderungen in der Person der Agenten und
Generalagenten, mit Ausnahme der Brandversicherungsanstalt für Gebäude und
der Hagelversicherungsvereine.
(Finanz-Min.-Entschließung vom 9. November 1871. F.-M.-Bl. S. 216, dann
Art. 92 des Gesetzes vom 3. April 1875, Ges.= u. V.-Bl. S. 294 u. Art. III
des Gesetzes vom 28. December 1831 Ges.-Bl. S. 240).
Alle in den vorbezeichneten Beispielen aufgeführten Eingaben unterliegen gemäß Art. 13
Csse 1 des im §. 1 erwähnten Gesetzes vom 8. November 1875 einem Stempel von 20 Pfennig