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8. 18.
Herbstgefäße.
Folgende Arten offener Flüssigkeitsmaaße von Holz zum Abmessen von jungem Wein,
Most, Cider und dergleichen werden zur Eichung und Stempelung für den öffentlichen Ver-
kehr zugelassen, insofern sie den nachstehenden Bedingungen genügen:
a) Stützen, d. h. Gefäße, welche zum Tragen an der Hand mit einer oder zwei
Handhaben versehen sind, von 10 Liter und solche von 20 Liter Inhalt. Dieselben
können cylindrisch oder in Form eines abgestumpften Kegels (oben enger) oder auch
tonnenförmig hergestellt werden.
b) Kübel oder Ständer, ähnliche Gefäße von 20 Liter, 50 Liter und solche von
100 Liter Inhalt, cylindrisch oder abgestumpft kegelförmig (oben weiter).
P) Tragbütten, zum Tragen auf dem Rücken bestimmt, mit einem annähernd ovalen
Querschnitt und in der Regel oben weiter. Der Inhalt muß 25 Liter, 50 Liter
oder 100 Liter betragen.
Bei sämmtlichen Gefäßen können Unterabtheilungen angegeben werden, und zwar bei den
Gefäßen bis zu 20 Liter Inhalt Stufen von 2 Liter und von 5 Liter, auch beide zugleich;
bei den größeren solche von 5, 10 und 20 Liter.
Die Maaße müssen bezüglich der Haltbarkeit ihrer Construction und ihrer sonstigen Be-
schaffenheit untadelhaft und insbesondere mit metallenen Reifen gebunden sein.
Die Höhe der Stützen und Rübel soll nahe doppelt so groß sein, wie der Durchmesser bei cylin-
drischen oder wie der mittlere Durchmesser bei conischen und tonnenförmigen Maaßen. Für die beiden
letzteren Arten wird der Unterschied der größten und kleinsten Durchmesser auf nahe 5 Centimeter bei
Maaßen von 20, 50 und 100 Liter Inhalt festgesetzt, bei den Stützen von 10 Liter Inhalt auf nahe
4 Centimeter. Für die Bütten wird eine besondere Vorschrift in dieser Beziehung nicht ertheilt.
Die Werthe, welchen sich die Abmessungen der Maaße möglichst annähern sollen, ergeben
sich hieraus in Millimeter: «
Maaß Durchmesser Höbe
Cylindrische Stützen von 10 Liter 185,3 370,8
„ Stützen oder Kübel von 20 Liter 233,5 467.0
» Kübel von 50 Liter 316,9 633,9
» Kübel von 100 Liter 399,3 798,6