238 VII. Strafrecht und Strafproceß.
8 54. Begriff des Zeugen und des Beschuldigten E.
XII, 1, 17.
5 56 Abs. 1. Revision wegen Nichtbeeidigung eines
thatsächlich eidesmündigen Zengen, welcher sein Alter unter
16 Wbren augegeben hat E. IX, 30.
3. Vernehmung des wegen Gestattung
von Ge Sille (( 285 St G.) verustheilten Wirthes im
Strafverfahren gegen die Spieler ((284 StGB.) E. VII,
180. Aussetzung der Beeidigung eines Zeugen wegen Verdachtes
erst zu begehender Strafthaten E. V, 37.
8 66. Versicherung der Richtigkeit der Aussage auf
den früher geleisteten Eid Seitens eines in derselben
Hauptverhandlung assertorisch beeidigten Zeugen E. IX, 31.
67. Befragung des Zeugen über seine persönlschen
Verhältnisse E. VII, 177.
73. Entscheidung über den Antrag des Vertheidigers,
einen Sachverständigen über den Geisteszustand des Angeklagten
zu vernchmen, nach freiem Ermessen des Gerichtes
E. IX, 238.
81. Rothwendigkeit der Bezeichnung einer bestimmten
Irrenanstalt in dem Beschlusse E. XI,
86. Anwendung und practische Bheiem von
Mngenscheinstingen im Strafverfahren E. X,
98. Beschlagnahme durch Forstbeamte XII, 365.
103. Vorguosepuns des amtlichen Charakters' einer
Durcssuchung E. V,
111. *Wn von beim Hehler beschlagnahmten
Sachen z1 den Verletzten E. IX, 31.
112. Dringende Verdachisgründe LVIII, 392.
*125. Aufhebung eines amtsrichterlichen Haftbefehles
auf Beschwerde des Beschuldigten gegen seine Verhaftung
überhaupt LII, 333.
127. Forstbeamte als Polizei= und Sicherheitsbeamten
E. ? 365.
128. Strafbefehl gegen verhaftete und festgenommene
Personen II, 242, LII, 65, 177. Vernehmung eines nach
Begehung einer strafbaren Handlung in seinen Bundesstaat
Zurückgekehrten E. V, 101.
44 Uebertragung von Vertheidigungen an Rechts-Poneipienten
LIX, 367.
# 147 Abs. 1. Acteneinsicht durch den Vertheidiger
E. V, M. Einsicht von Strafacten durch nicht am Verfahren
Betheiligte; LIX, 368. Recht auf Acteneinsicht
eines Rechtsanwalts als Beschuldigten LV, 44.
Gebühren des lediglich für das Verfahren
vor dem Landgerichte bestellten Vertheidigers für Einlegung.
und Begründung der Revision LX, 121.