Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

ch- und Verordnungs-Rlatt 
für das 
Kö inigreich Bayern. 
13. 
München, den 22. März 1876. 
Inhalt: 
Bekauntmachung vom 17. März 1876, den Vollzug des Reichsgesetzes vom 11. Januar 1876 lÜber das Urheber- 
richt an Mustern und Modellen, hier die Führung des Musterregislers bettessend. — Königlich Allerhöchste Ge- 
nehmigung, den Hofstaat Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Amalie von ahern betr. — Ordens-Verleihungen. 
— Köuiglich Aleerhöchste Genehmigung zur Aunahme einer fremden Decoratto ion. 
  
Bekauntmachung, den Vollzug des Mecchchesibes vom 11. Januar 1876 über das urgeberrrah 
an Mustern und Modellen, hier die Führung die Musterregisters betr. 
Staatsministerien der Justiz und der Finanzen. 
Im Vollzuge des Reichsgesetzes vom 11. Januar lauf. Is., betreffend das Urheberrecht 
an Mustern und Modellen (Reichsgesetzblatt Seite 11—14), hat das Reichskanzleramt unter 
dem 29. vor. Mts. eine im Centralblatte für das Deutsche Reich Seite 123—126 ver- 
öffentlichte Instruction über die Führung des Musterregisters erlassen, welche nebst dem vor- 
erwähnten Reichsgesetze nachstehend im Abdrucke beigefügt ist. 
Hiebei wird auf Grund des § 1 dieser Instruction zum Zwecke einer gleichmäßigen 
Führung des Musterregisters Folgendes bestimmt: 
81. 
Die Musterregister werden von den Handelsgerichten geführt. 
§ 2. 
Das Musterregister ist nach der für das Firmenregister angeordneten Größe und Be- 
schaffenheit sowie nach dem der Instruction des Reichskanzleramtes beigefügten Formulare A 
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