Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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8. 6. 
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist bei dem künstlerischen und bei dem photo- 
graphischen Sachverständigen-Verein die Anwesenheit von wenigstens fünf, bei dem gewerb- 
lichen Sachverständigen-Verein, die Anwesenheit von wenigstens sieben Mitgliedern, einschließlich 
des Vorsitzenden und der etwa zugezogenen Stellvertreter, erforderlich. 
Es dürfen bei dem künstlerischen und dem photographischen Verein nicht mehr als 
sieben Mitglieder, bei dem gewerblichen Verein nicht mehr als zehn Mitglieder an dem 
Beschlusse Theil nehmen. 
S. 7. 
Nach Maßgabe des gefaßten Beschlusses wird das Gutachten ausgefertigt, von den beie 
der Beschlußfassung anwesend gewesenen Mitgliedern des Vereins unterschrieben und mit dem 
dem Vereine zu überweisenden Siegel untersiegelt. Die etwaige Verwendung von Stempeln 
zu dem Gutachten richtet sich nach den Gesetzen der einzelnen Bundesstaaten. 
8. 8. 
Jeder Verein ist befugt, für das von ihm abgegebene Gutachten an Gebühren 30 bis 
300 Mark zu liquidiren, welche vom requirirenden Gerichte sofort nach Eingang des Gut- 
achtens dem Vorsitzenden des Vereins kostenfrei übersandt werden. 
§. 9. 
Wenn die betheiligten Parteien in Gemäßheit des §. 31 Absatz 2 des Gesetzes., vom 
11. Juni 1870 einen Sachverständigen-Verein als Schiedorichter anzurufen beabsichtigen, so 
haben sie ihre desfallsigen Anträge in beglaubigter Form an den Verein gelangen zu lassen. 
Die in den §§. 4—8 enthaltenen Bestimmungen kommen auch in diesem Falle ent- 
sprechend zur Anwendung. 
Berlin, den 29. Februar 1876. 
Das Reichskanzler-Amt. 
Delbrück.
	        
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