Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

3 14. 305 
Abdruck. II. 
Bestimmungen, . 
betreffend die Inventarisirung und Stempelung der nach der bisherigen Gesetzgebung rechtmäßig 
angefertigten Vorrichtungen zur Herstellung von Werken der bildenden Künste. 
(Centralblatt für das Deutsche Reich von 1876 Nr. 9 Seite 118 -119.) 
8. 1. 
Nach 8. 18 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht 
an Werken der bildenden Künste (Reichs-Gesetzblatt Seite 4) dürfen die beim Inkrafttreten 
dieses Gesetzes vorhandenen, bisher rechtmäßig angefertigten Vorrichtungen zur Herstellung 
von Werken der bildenden Künste, z. B. Formen, Platten, Steine, Stereotypabgüsse u. s. w. 
auch fernerhin zur Anfertigung von Exemplaren benutzt werden, selbst wenn ihre Herstellung 
nach dem Gesetze vom 9. Januar 1876 untersagt ist; die Vorrichtungen müssen aber amtlich 
mit einem Stempel versehen werden. 
Wer sich im Besitze derartiger Vorrichtungen befindet und dieselben noch ferner zur Her- 
stellung von Exemplaren benutzen will, hat daher die Vorrichtungen bis zum 30. Sep- 
tember 1876 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnortes oder desjenigen Ortes, 
an welchem seine Firma eingetragen ist, vorzulegen. 
Wenn der Berechtigte im Inlande keinen Wohnort und keine eingetragene Firma befitzt, 
so hat die Vorlegung bei der Polizeibehörde in Leipzig zu erfolgen. 
§. 2. 
Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Vorrichtungen nach 
dem nachfolgenden Formular A. auf und bedruckt die Vorrichtungen demnächst mit ihrem 
Dienststempel. 
Ob die Herstellung der Vorrichtungen nach der bisherigen Gesetzgebung erlaubt war, 
hat die Polizeibehörde nicht zu prüfen, dagegen hat sie die Stempelung zu verweigern, wenn 
sie ermittelt, daß die Vorrichtungen erst nach dem 1. Juli 1876 hergestellt worden sind. 
8. 3. 
Das Verzeichniß (§. 2) wird bis zum 31. Oktober 1876 von der Polizeibehörde an 
die zuständige Centralbehörde des betreffenden Bundesstaates im Geschäftswege eingereicht und 
von der letzteren aufbewahrt. Einer Anzeige, daß bei der Polizeibehörde Vorrichtungen zur 
Abstempelung überhaupt nicht vorgelegt seien, bedarf es nicht.
	        
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