Inhaltsverzeichnis : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1895. (44)

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Gesetzsammlung

für  das

Fürstenthum  Reuß  Aelterer  Linie.

(Ausgegeben  am  30.  März  1895.)

 

9.  Regierungs-Verordnung
vom  27.  März  1895,
betr.  die  Sonntagsruhe  im  Gewerbebetriebe  mit  Ausnahme  des
Dandelsgewerbes.

In  Ausführung  der  Vorschriften  des  Gesehes.  betr.  die  Abänderung  der
Gewerbeordnung  vom  1.  Juni  1891  (R.G.-Bl.  S.  261)  über  die  Sommtagouhe
im  Gewerbebetrich  —  mit  Ausnahme  des  Handelsgewerbes  —  (58.  105  u.  105b
Abs.  1,  105  bis  105  )  wird  hierdurch  mit  Serenissimi  Höchster  Genehmigung
Folgendes  bestimmt:

Die  durch  die  Landesherrliche  Verordnung  vom  30.  August  1876  (vergl.  auch
die  Landesherrl.  V.-O.  vom  30.  Juni  und  2.  Juli  1892)  gegen  die  Störung  der
Feier  der  Sonn=  und  Festtage  getroffenen  Anordnungen  bleiben  auch  für  die
Sonntagsruhe  im  Gewerbebetrieb  maßgebend,  soweit  sie  eine  ausgedehntere  Sonntagsruhe
  bestimmen,  als  in  der  Gewerbeordnung  vorgeschrieben.  Soweit  das  nicht
der  Fall  ist,  gelten  die  Bestimmungen  des  Reichsgesetzes,  betr.  die  Abänderung  der
Gewerbeordnung  vom  1.  Juni  1891.

Bei  der  durch  dieses  Gesetz  vorgesehenen  Zulassung  von  Ausnahmen  von
dem  Verbote  der  Sonntagsarbeit  haben  die  zuständigen  Behörden  nach  Mastabe
der  nachstehenden  Vorschriften  zu  verfahren

Insoweit  bis  zum  1.  April  1895  die  zuständigen  Behörden  über  die  Gestattung
  von  Ausnahmen  noch  nicht  oder  nicht  in  allen  Richtungen  Entschließung
getroffen  haben,  haben  bis  dahin,  wo  dies  erfolgt  ist.  die  nachstehenden  auf  die
Ausnahmen  beziglichen  Vorschristen  unter  BlII,  sofern  nicht  die  einschlagenden
Bestimmungen  der  Landesherrl.  V.-O.  vom  30.  August  1876  den  Ausnahmen  entgegenstehen,
  ohne  Weiteres  auch  für  die  cinzelnen  Orte  als  in  Kraft  getreten  zu
gelt