Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Einziger Artikel. « 
Die Wirksamkeit sämmtlicher Bestimmungen des Gesetzes vom 13. März 1876, die 
provisorische Steuererhebung und vorläufige Bestreitung besonderer Ausgaben für 1876 be- 
treffend, wird bis 30. Juni 1876 verlängert. 
Gegeben München, den 12. April 1876. 
Ludwig. 
v. Mretzschner. Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. v. Gerr v. Maillinger. v. Bomhard, 
Staaterath. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Generalsecretär des Staatsrathes, 
A. M. Wigard. 
  
Gesetz, die Aufnahme eines Kreisanlehens in Unterfranken und Aschaffenburg zur Beschaffung der 
Mittel für die Unterstützung dürftiger Gemeinden des Kreises in der Ausführung nothwendiger 
Schulhausbauten betreffend. 
Cudwig l. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: « 
Artikel 1. 
Der Kreisgemeinde von Unterfranken und Aschaffenburg wird die Bewilligung ertheilt, 
zur Beschaffung der Mittel für die Unterstützung dürftiger Gemeinden des Kreises in der
	        
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