Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

K 15 315 
Ausführung nothwendiger Schulhausbauten je nach Bedarf ein Anlehen bis zum Maximal- 
betrage von 600,000 Mark aufzunehmen. 
Artikel 2. 
Die Verzinsung und Tilgung des ausgenommenen Schuldbetrags hat aus Kreisfonds 
innerhalb eines Zeitraumes von längstens 20 Jahren zu erfolgen. 
Gegeben München, den 12. April 1876. 
Ludwig. 
v. Pfretzschner. Dr. v. Eutz. v. Pfeufer. v. Berr. v. Maillinger. v. Bomhard, Staaterath. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Generalsecretär des Staatsrathes, 
A. M. Wigard. 
Bekanntmachung, das Civil-Veterinärwesen, hier die dienstliche Stellung der Kreisthierärzte betr. 
Staatsministerium des Innern. 
Seine Majestät der König haben allergnädigst zu genehmigen geruht, daß den 
Rreisthierärzten, welche bei den Regierungen, Rammern des Innern, bereits angestellt sind 
oder künftig angestellt werden, die Zusicherung ertheilt werde, daß sie gleich pragmatisch an- 
gestellten Staatsdienern behandelt werden sollen, wenn sie während mehrjähriger Dienstleistung 
zur allerhöchsten Zufriedenheit gedient haben. 
München, den 4. April 1876. 
v. Pfeufer. 
Der Generalsecretär: 
Graf v. Hundt, 
Ministerialrath. 
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