Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Mutter als Großmeisterin des königlichen Theresien-Ordens unter'm 18. März l. Js. ge- 
troffenen Verfügungen zu bestätigen, wonach 
1) die Präbenden des königlichen Theresien-Ordens vom 1. Januar 1876 
angefangen statt der bisherigen 300 fl. mit Fünfhundert sechzehn Mark jährlich zu 
bezahlen und zu verrechnen sind; 
2) die zu Ehrendamen des königlichen Theresien-Ordens ernannten Inlän- 
derinnen künftighin statt 55 fl. — Einhundert Mark als Taxe zu entrichten haben; 
3) bei Ausländerinnen die bisher mit 350 fl. in Ansatz gebrachte Tare — 
mit Sechshundert Mark in Ansatz zu bringen und demnach geeignet vorzutragen ist. 
München, den 7. April 1876. 
v. Pretzschner. 
Der General-Secretär: 
Statt dessen 
der k. Ministerialrath Frhr. v. Völderndorff. 
Bekanntmachung, die e-chamilcch Behandlung vorschriftswidriger Maaße, Gewichte, Waagen 
d sonstiger Meßwerkzeuge betr. 
Stantsmäulftrm des Innern 
Abhtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Gesammt-Staatsministeriums vom 9. 
December 1871 — die Einführung Norddeutscher Bundesgesetze als Reichsgesetze in Bayern, hier 
die Einführung des Gesetzes vom 17. August 1868, die Maaß= und Gewichts-Ordnung für den 
Norddeutschen Bund betr. — (Beilagen zum Gesetzblatte für das Königreich Bayern 1871 
bis 1872 Seite 21 und 28) — wird nachstehend die Bekanntmachung des Reichskanzlers 
vom 22. v. Mts. bezeichneten Betreffes (Centralblatt für das Deutsche Reich, Seite 185) 
im Abdruck veröffentlicht. 
München, den 8. April 1876. 
  
v. Pfeufer. 
W *3“ 
Graf von - undt, k. Ministerialrath.
	        
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