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Mutter als Großmeisterin des königlichen Theresien-Ordens unter'm 18. März l. Js. ge-
troffenen Verfügungen zu bestätigen, wonach
1) die Präbenden des königlichen Theresien-Ordens vom 1. Januar 1876
angefangen statt der bisherigen 300 fl. mit Fünfhundert sechzehn Mark jährlich zu
bezahlen und zu verrechnen sind;
2) die zu Ehrendamen des königlichen Theresien-Ordens ernannten Inlän-
derinnen künftighin statt 55 fl. — Einhundert Mark als Taxe zu entrichten haben;
3) bei Ausländerinnen die bisher mit 350 fl. in Ansatz gebrachte Tare —
mit Sechshundert Mark in Ansatz zu bringen und demnach geeignet vorzutragen ist.
München, den 7. April 1876.
v. Pretzschner.
Der General-Secretär:
Statt dessen
der k. Ministerialrath Frhr. v. Völderndorff.
Bekanntmachung, die e-chamilcch Behandlung vorschriftswidriger Maaße, Gewichte, Waagen
d sonstiger Meßwerkzeuge betr.
Stantsmäulftrm des Innern
Abhtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Gesammt-Staatsministeriums vom 9.
December 1871 — die Einführung Norddeutscher Bundesgesetze als Reichsgesetze in Bayern, hier
die Einführung des Gesetzes vom 17. August 1868, die Maaß= und Gewichts-Ordnung für den
Norddeutschen Bund betr. — (Beilagen zum Gesetzblatte für das Königreich Bayern 1871
bis 1872 Seite 21 und 28) — wird nachstehend die Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 22. v. Mts. bezeichneten Betreffes (Centralblatt für das Deutsche Reich, Seite 185)
im Abdruck veröffentlicht.
München, den 8. April 1876.
v. Pfeufer.
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Graf von - undt, k. Ministerialrath.