Full text : Blätter für Rechtssanwendung. IX. Band (9)

100  Von  der  Intestatsuccession  nach  fränklschem  Landrechte.

Gesetzes,  wie  jene  der  citirten  I.  51,  durch  dle
Verschiedenheiten  der  einzelnen  Verhältnisse  in  der
Anwendung  bestimmt  und  modifizirt  wird.

L.  1  in  fine  Dig.  de  reg.  jur.  50,  17.

Im  vorliegenden  Falle  kann  nun  die  Allgemeinheit
  des  Ausdrucks  „Anherren  und  Anfrauen“
eine  Ausdehnung  auf  väterliche  Großältern  nicht
rechtfertigen,  da  der  Zusammenhang,  in  welchem
der  8.  2  des  Titels  86  mit  8.  1  steht,  eine  solche
Ausdehnung  geradezu  verbietet.

Denn  im  8.  1  ist  nur  die  Rede  von  dem  Intestaterbrechte
  unehelicher  Kinder  in  Beziehung  auf
ihre  Mütter,  und  werven  hier  die  Voraussetzungen
angegeben,  unter  welchen  dieses  Intestaterbrecht
unehelicher  Kinder  statt  findet  oder  auögeschlossen
ist.  Von  einem  Surccessionsrechte  in  das  Vermögen
  des  natürlichen  Vaters  ist  in  diesem  §.  sowie
  überhaupt  im  ganzen  Tit.  82  nicht  die  Rede.

Wenn  nun  im  g.  82  von  dem  Erbrechte  der
in  rechtmäßiger  Ehe  erzeugten  Kinder  eines  außerehelich
  geborenen  Parens  in  das  Vermögen  ihrer
Aeltern  und  Anherren  und  Anfrauen  gesprochen
wird,  so  kann  diese  Verordnung,  welche  vurch  die
Verbindung  „wofern  aber“  nur  als  Gegensatz  der
Bestimmung  des  8.  1,  nicht  aber  als  eine  selbstständige,
  hievon  ganz  unabhängige  Vorschrift  sich
darstellt,  nur  so  verstanden  werden,  daß,  wenn
auch  die  Großältern  mütterlicher  Seits  noch  andere
ehlich  geborene  Kinder  haben,  deren  Daseyn  nach
8.  1  die  Succession  unehelicher  Kinder  ausschließt,
dennoch  die  in  gesetzmäßiger  Ehe  erzeugten  Enkel
diese  Großältern  gerade  so  beerben,  als  wenn  eine
uneheliche  Erzeugung  ihrer  Aeltern  resp.  eines  derselben
  nicht  in  Mitle  liegen  würde.  «

Würde  nämlich  das  im  §.  1  angegebene  Prinzip
  der  Ausschließung  unehelicher  Kinder  in  der  Beerbung
  ihrer  Mütter  beim  Vorhandenseyn  ehelicher
Kinver  nicht  durch  die  ausdrückliche  Verordnung