100 Von der Intestatsuccession nach fränklschem Landrechte.
Gesetzes, wie jene der citirten I. 51, durch dle
Verschiedenheiten der einzelnen Verhältnisse in der
Anwendung bestimmt und modifizirt wird.
L. 1 in fine Dig. de reg. jur. 50, 17.
Im vorliegenden Falle kann nun die Allgemeinheit
des Ausdrucks „Anherren und Anfrauen“
eine Ausdehnung auf väterliche Großältern nicht
rechtfertigen, da der Zusammenhang, in welchem
der 8. 2 des Titels 86 mit 8. 1 steht, eine solche
Ausdehnung geradezu verbietet.
Denn im 8. 1 ist nur die Rede von dem Intestaterbrechte
unehelicher Kinder in Beziehung auf
ihre Mütter, und werven hier die Voraussetzungen
angegeben, unter welchen dieses Intestaterbrecht
unehelicher Kinder statt findet oder auögeschlossen
ist. Von einem Surccessionsrechte in das Vermögen
des natürlichen Vaters ist in diesem §. sowie
überhaupt im ganzen Tit. 82 nicht die Rede.
Wenn nun im g. 82 von dem Erbrechte der
in rechtmäßiger Ehe erzeugten Kinder eines außerehelich
geborenen Parens in das Vermögen ihrer
Aeltern und Anherren und Anfrauen gesprochen
wird, so kann diese Verordnung, welche vurch die
Verbindung „wofern aber“ nur als Gegensatz der
Bestimmung des 8. 1, nicht aber als eine selbstständige,
hievon ganz unabhängige Vorschrift sich
darstellt, nur so verstanden werden, daß, wenn
auch die Großältern mütterlicher Seits noch andere
ehlich geborene Kinder haben, deren Daseyn nach
8. 1 die Succession unehelicher Kinder ausschließt,
dennoch die in gesetzmäßiger Ehe erzeugten Enkel
diese Großältern gerade so beerben, als wenn eine
uneheliche Erzeugung ihrer Aeltern resp. eines derselben
nicht in Mitle liegen würde. «
Würde nämlich das im §. 1 angegebene Prinzip
der Ausschließung unehelicher Kinder in der Beerbung
ihrer Mütter beim Vorhandenseyn ehelicher
Kinver nicht durch die ausdrückliche Verordnung