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a) Vorsorge für pünktliche Zinszahlung und Capitalabträge, sowie für Bereitstellung
der hierzu nöthigen Mittel im Benehmen mit der fürstlichen Revenüen-Verwaltung,
welche für den Fall sich ergebenden Bedürfnisses zur Gründung eines entsprechenden
Reservefondes in leicht disponiblen Effecten verbunden ist,
b) Capitalaufkündigungen,
c) Prüfung und Ueberwachung der bei neuen Anlehen zu besonderen Zwecken, oder
zum Abtrag schon bestehender Schulden einzuhaltenden landes= und hausgesetzlichen
Vorschriften, sodann Ausfertigung und Mitunterzeichnung der desfallsigen Schuld-
urkunden, in welchen das Erforderliche hierüber anzuführen ist,
d) Leitung der richtigen Führung der Grund= und Schuldbücher, sowie der Activcapi-
talien-Verzeichnisse,
0) Prüfung der Zulässigkeit bei allen Veräußerungen von Stammgutstheilen oder Ein-
zügen von Activcapitalien, Decretur des Erlöses zur Verrechnung und Obsorge für
hausgesetzliche Wiederanlage desselben,
f) Prüfung der Zulässigkeit und Räthlichkeit bei Erwerbungen neuer Stammgutstheile
oder Anlegung von Activcapitalien und depßfallsige Verrechnungs-Decretur,
8) Sorge für die Ablegung, Revision und Justificatur der Stammguts= und Schulden-
tilgungscasse-Rechnungen,
#iL) Aufbewahrung der dem Stammgute gehörigen Werthpapiere und der deren Stelle
vertretenden Urkunden unter gemeinsamem Verschluß.
Artikel 15.
Die Schuldentilgungscassa-Rechnung ist in bisheriger Weise zu führen, sohin die Ver-
zinsung der Stammschulden, der Vermögens-Grundstock und der Schuldentilgungsfond zu
Capitalabträgen getrennt zu behandeln.
Außerdem sind über die im Art. 1 oben bemerkte Abmassirung zur Stammschuldentilgung,
sowie über die fürstliche Restitutionscasse nach dem Statut vom b. August 1860 bis zur Er-
füllung der desfallsigen Zwecke gesonderte Rechnungen zu führen.
Das Detail des. Rechnungswesens, soweit es nicht bereits hausgesetzlich geregelt ist, beruht
auf Anordnung der Schuldentilgungscuratel, welcher auch die Feststellung der periodischen Etats
für die Schuldentilgungscassa-Rechnung zusteht.
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