455
B.) Des Departements der Finanzen:
Des Finanz-Ministerium.
Verfügung, die künftige Form der Dienst= und Pacht-Cautionen betreffend.
Aus Veranlassung der Abänderungen,
welche durch das neue Pfand= und Prioritäts-Geseß
hinsichtlich der frühern gesetlichen
Bestimmungen über das Pfandrecht
eingetreten sind, haben Seine Konigliche
Majestät vermöge höchsten De-Ekrets
vom 13. Juli d. J. folgende Vorschriften
über die künftige Form und die
festzusebende Bedingungen der Dienstund
Pacht-Cautionen zu genehmigen
geruht:
I. die Bestimmungen der Verordnung
vom :z. Februar 1818, (Reg. Blatt
S. 67) über die Bestellung der Dienst-Cautionen
bleiben
1) hinsichtlich der Personen, welche Caution
zu leisten haben, des Betrages
der Sicherheits= Leistung, der Cautions-Objekte,
so wie der Behörden,
welchen die Aussicht über die Dienst-Cautionen
übertragen ist, mit der weitern
Vorschrift in Wirkung, daß die
Summe der durch Special-Pfänder
zu stellenden Caution eines Local-Cassen-Beamten,
wie eines Cameral=Verwalters,
Hütten= und Salinen-Cassiers,
Salzfabtors 2c. den Betrag
von 2ooo fl. nicht übersteigen kann.
) Die Cautions-Urkunden werden für
die Zukunft nach den beigefügten drei
Formularien gefertigt, von welchen
das erste (Lit. A) für den Fall der
Verpföndung von Liegenschaften, das
zweite (Lit.B) für den Fall der Verpfändung
nicht gerichtlich versicherter
(nemlich bei inländischen öffentlichen
Cassen angelegter) Capitalien, das
dritte (Lit. C) für den Fall der Verpfändung
gerichtlich versicherter Capital,
Forderungen eine Vorschrift enthaͤlt.
5) Bei Stellung der Dienst= Cautionen
durch Verpfändung von Aktiv-Forderungen,
welche im Wesentlichen
ohne Mitwirkung der Gerichts-Bebörde
erfolgen kann, ist besonders
darauf zu sehen, daß hiebei die durch
das neue Pfand-Geseßz vorgeschriebene
Form beobachtet, namentlich,
daß neben Uebergabe des Originals
der Schuld-Urkunde eine Bescheinigung
des Schuldners über die ihm von
dieser Verpfändung gemachte Anzeige,
(Pfand-Geseßb Art. 46,) fer-