Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

455

B.)  Des  Departements  der  Finanzen:

Des  Finanz-Ministerium.

Verfügung,  die  künftige  Form  der  Dienst=  und  Pacht-Cautionen  betreffend.

Aus  Veranlassung  der  Abänderungen,
welche  durch  das  neue  Pfand=  und  Prioritäts-Geseß
  hinsichtlich  der  frühern  gesetlichen
  Bestimmungen  über  das  Pfandrecht
  eingetreten  sind,  haben  Seine  Konigliche
  Majestät  vermöge  höchsten  De-Ekrets
  vom  13.  Juli  d.  J.  folgende  Vorschriften
  über  die  künftige  Form  und  die
festzusebende  Bedingungen  der  Dienstund
  Pacht-Cautionen  zu  genehmigen
geruht:

I.  die  Bestimmungen  der  Verordnung
vom  :z.  Februar  1818,  (Reg.  Blatt
S.  67)  über  die  Bestellung  der  Dienst-Cautionen
  bleiben
1)  hinsichtlich  der  Personen,  welche  Caution

  zu  leisten  haben,  des  Betrages
der  Sicherheits=  Leistung,  der  Cautions-Objekte,
  so  wie  der  Behörden,
welchen  die  Aussicht  über  die  Dienst-Cautionen
  übertragen  ist,  mit  der  weitern
  Vorschrift  in  Wirkung,  daß  die
Summe  der  durch  Special-Pfänder
zu  stellenden  Caution  eines  Local-Cassen-Beamten,
  wie  eines  Cameral=Verwalters,
  Hütten=  und  Salinen-Cassiers,
  Salzfabtors  2c.  den  Betrag

von  2ooo  fl.  nicht  übersteigen  kann.

)  Die  Cautions-Urkunden  werden  für

die  Zukunft  nach  den  beigefügten  drei
Formularien  gefertigt,  von  welchen
das  erste  (Lit.  A)  für  den  Fall  der
Verpföndung  von  Liegenschaften,  das
zweite  (Lit.B)  für  den  Fall  der  Verpfändung
  nicht  gerichtlich  versicherter
(nemlich  bei  inländischen  öffentlichen
Cassen  angelegter)  Capitalien,  das
dritte  (Lit.  C)  für  den  Fall  der  Verpfändung
  gerichtlich  versicherter  Capital,
  Forderungen  eine  Vorschrift  enthaͤlt.


5)  Bei  Stellung  der  Dienst=  Cautionen

durch  Verpfändung  von  Aktiv-Forderungen,
  welche  im  Wesentlichen
ohne  Mitwirkung  der  Gerichts-Bebörde
  erfolgen  kann,  ist  besonders
darauf  zu  sehen,  daß  hiebei  die  durch
das  neue  Pfand-Geseßz  vorgeschriebene
  Form  beobachtet,  namentlich,
daß  neben  Uebergabe  des  Originals
der  Schuld-Urkunde  eine  Bescheinigung
  des  Schuldners  über  die  ihm  von
dieser  Verpfändung  gemachte  Anzeige,
  (Pfand-Geseßb  Art.  46,)  fer-