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Die Bejahung schien Manchen?®?) etwas Unerhörtes, so zwar,
dass sie den von Negerfürsten der Association gemachten Konzessionen
jeden Werth absprachen. Das Verdienst DE LAVELEYE’s
ist es, auf induktivem Wege den Beweis angetreten zu haben, dass
Private Souveränetätsrechte über Landgebiete ausserhalb Europas
erlangten und diese Erwerbungen von den europäischen Regierungen
nicht angefochten wurden. Die Ausführungen DE LAVELEYE’sS
fanden fördernde Ergänzung durch Twıss, und nach dem Vorgange
so hervorragender Publizisten wurde die Statthaftigkeit des
Erwerbes staatlicher Hoheitsrechte über staatenloses Land durch
Private in der deutschen Rechtsliteratur anerkannt ?®).
Wenn hienach die frühere Doktrin erschüttert ist, dass Private
durch die Gründung von Kolonien in okkupationsfähigen Gebieten
nur ein Eigenthumsrecht am Boden für sich zu begründen vermögen,
besteht gleichwohl noch eine weittragende Differenz bezüglich der
Auffassung des im Prinzip zugegebenen Erwerbes von Souveränetätsrechten
durch Privatpersonen.
DE LAVELEYE und Twıss halten dafür, dass der Erwerb sich
als ein durch die Normen des Völkerrechtes gewährleistetes Recht
darstellt, dass demnach die Inhaber dieses Rechtes Subjekte des
Völkerrechtes sind und den Schutz des letzteren geniessen, insoweit
als ihr Erwerb in Frage kommt.
Eine andere Auffassung hat zuerst HEIMBURGER in gediegener
Weise vertreten. Dieselbe ist von v. STENGEL gebilligt und
#2) Vgl. den Bericht pe LaveLeve's a. a. O. S. 257, Twıss in d. Rev.
XV S. 553 und XVI S. 237.
2) v. BuLmermcg $ 45 Ziff, 8, JoeL S. 196, Pann S. 22%, Meyer 8.150,
Henmmpureer $. 47—77, v. STENGEL S. 45, v. MartıTz im Archiv f£. öff. Recht
Bd. 18. 17 Anm. 55 a. E. — v. BuLmermog’s Ausführungen (S. 283 a. E.)
stellen das von Privaten durch Gründung von Kolonien erworbene Eigenthum
in den Vordergrund, während doch der in erster Linie in Frage
stehende Erwerb von Hoheitsrechten zu betonen wäre. Denn den Schutz
des Eigenthums gesteht ja auch die ältere Doktrin zu. Gleichwohl polemisirt
v. BuLMERmcQ gegen PHILLMOoRE und ist demnach unter seinem Begriffe des
Eigenthums offenbar das sogen. „Staatseigenthum“ hier zu verstehen.