Full text : Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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Die  Bejahung  schien  Manchen?®?)  etwas  Unerhörtes,  so  zwar,
dass  sie  den  von  Negerfürsten  der  Association  gemachten  Konzessionen
  jeden  Werth  absprachen.  Das  Verdienst  DE  LAVELEYE’s
ist  es,  auf  induktivem  Wege  den  Beweis  angetreten  zu  haben,  dass
Private  Souveränetätsrechte  über  Landgebiete  ausserhalb  Europas
erlangten  und  diese  Erwerbungen  von  den  europäischen  Regierungen
  nicht  angefochten  wurden.  Die  Ausführungen  DE  LAVELEYE’sS
fanden  fördernde  Ergänzung  durch  Twıss,  und  nach  dem  Vorgange
  so  hervorragender  Publizisten  wurde  die  Statthaftigkeit  des
Erwerbes  staatlicher  Hoheitsrechte  über  staatenloses  Land  durch
Private  in  der  deutschen  Rechtsliteratur  anerkannt  ?®).

Wenn  hienach  die  frühere  Doktrin  erschüttert  ist,  dass  Private
durch  die  Gründung  von  Kolonien  in  okkupationsfähigen  Gebieten
nur  ein  Eigenthumsrecht  am  Boden  für  sich  zu  begründen  vermögen,
besteht  gleichwohl  noch  eine  weittragende  Differenz  bezüglich  der
Auffassung  des  im  Prinzip  zugegebenen  Erwerbes  von  Souveränetätsrechten
  durch  Privatpersonen.

DE  LAVELEYE  und  Twıss  halten  dafür,  dass  der  Erwerb  sich
als  ein  durch  die  Normen  des  Völkerrechtes  gewährleistetes  Recht
darstellt,  dass  demnach  die  Inhaber  dieses  Rechtes  Subjekte  des
Völkerrechtes  sind  und  den  Schutz  des  letzteren  geniessen,  insoweit
als  ihr  Erwerb  in  Frage  kommt.

Eine  andere  Auffassung  hat  zuerst  HEIMBURGER  in  gediegener
Weise  vertreten.  Dieselbe  ist  von  v.  STENGEL  gebilligt  und

#2)  Vgl.  den  Bericht  pe  LaveLeve's  a.  a.  O.  S.  257,  Twıss  in  d.  Rev.
XV  S.  553  und  XVI  S.  237.

2)  v.  BuLmermcg  $  45  Ziff,  8,  JoeL  S.  196,  Pann  S.  22%,  Meyer  8.150,
Henmmpureer  $.  47—77,  v.  STENGEL  S.  45,  v.  MartıTz  im  Archiv  f£.  öff.  Recht
Bd.  18.  17  Anm.  55  a.  E.  —  v.  BuLmermog’s  Ausführungen  (S.  283  a.  E.)
stellen  das  von  Privaten  durch  Gründung  von  Kolonien  erworbene  Eigenthum
  in  den  Vordergrund,  während  doch  der  in  erster  Linie  in  Frage
stehende  Erwerb  von  Hoheitsrechten  zu  betonen  wäre.  Denn  den  Schutz
des  Eigenthums  gesteht  ja  auch  die  ältere  Doktrin  zu.  Gleichwohl  polemisirt
v.  BuLMERmcQ  gegen  PHILLMOoRE  und  ist  demnach  unter  seinem  Begriffe  des
Eigenthums  offenbar  das  sogen.  „Staatseigenthum“  hier  zu  verstehen.