Protestationen und Vormerkungen im Hypothekenbuche. 101
Alle Personen, welchen solche Elnreden zur
Seite stehen, können dieselben durch Einschreibung
einer Protestation gegen die Wirkungen der Oeffentlichkeit
des Hyp.-Buches sicher stellen.
Aber auch ein bloßer Widerspruch des eingetragenen
Rechts kann unter Umständen einen Gegenstand
für eine Protestation bilden.
." Gewissermaßen gehört hieher die Einrede des
nicht gezahlten Geldes, worüber schon §. 47 des
Hyp.-Ges. Bestimmungen enthält und welche durch
das Gesetz vom 26. März 1859 betr. die Einrede
des nicht gezahlten Geldes 2c., obwohl im Allgemeinen
aufgehoben für hypothekarisch versicherte Darlehen
neu geregelt wurde, indem die ursprünglichen
Beweismittel für die Zahlung des Darlehens (Urkunden,
Hypothekenbrief, Hypothekenbuchseintrag)
ihrer Kraft dann beraubt sein sollen, wenn vom
Tage der Eintragung der Hypothek 30 Tage noch
nicht verstrichen, oder innerhalb dieser 30 Tage der
Schuldner eine Protestatlon wegen Nicht= oder nicht
vollständigen Empfanges des Darlehens in das
Hyp.-Buch hat einschreiben lassen.
Abgesehen aber von diesen mehr prozessualen
Bestlmmungen wird dem Schuldner nicht verwehrt
werden können, auch nach Ablauf der bezeichneten
Frist und zu jeder Zeit sein dießbezügliches Recht
durch Einschreibung einer Protestation zu verwahren,
um so mehr da die Rechtsprechung des obersten
Gerichtshofes sich für die Zulässigkeit des Gegenbeweises
mit Ausschluß der Eideszuschiebung ausgesprochen
hat. (Regelsberger S. 401 Note 7.)
Als bloße Negation von im Hyp.-Buch eingetragenen
Rechtsgeschäften und die Einschreibung
einer Protestation veranlassend wird z. B. auch die
Behauptung anzusehen sein, daß ein solches Rechtsgeschäft
nicht von denjenigen Personen wirklich ab-