Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLIV. Band. (44)

Protestationen  und  Vormerkungen  im  Hypothekenbuche.  101

Alle  Personen,  welchen  solche  Elnreden  zur
Seite  stehen,  können  dieselben  durch  Einschreibung
einer  Protestation  gegen  die  Wirkungen  der  Oeffentlichkeit
  des  Hyp.-Buches  sicher  stellen.

Aber  auch  ein  bloßer  Widerspruch  des  eingetragenen
  Rechts  kann  unter  Umständen  einen  Gegenstand
  für  eine  Protestation  bilden.

."  Gewissermaßen  gehört  hieher  die  Einrede  des
nicht  gezahlten  Geldes,  worüber  schon  §.  47  des
Hyp.-Ges.  Bestimmungen  enthält  und  welche  durch
das  Gesetz  vom  26.  März  1859  betr.  die  Einrede
des  nicht  gezahlten  Geldes  2c.,  obwohl  im  Allgemeinen
  aufgehoben  für  hypothekarisch  versicherte  Darlehen
  neu  geregelt  wurde,  indem  die  ursprünglichen
Beweismittel  für  die  Zahlung  des  Darlehens  (Urkunden,
  Hypothekenbrief,  Hypothekenbuchseintrag)
ihrer  Kraft  dann  beraubt  sein  sollen,  wenn  vom
Tage  der  Eintragung  der  Hypothek  30  Tage  noch
nicht  verstrichen,  oder  innerhalb  dieser  30  Tage  der
Schuldner  eine  Protestatlon  wegen  Nicht=  oder  nicht
vollständigen  Empfanges  des  Darlehens  in  das
Hyp.-Buch  hat  einschreiben  lassen.

Abgesehen  aber  von  diesen  mehr  prozessualen
Bestlmmungen  wird  dem  Schuldner  nicht  verwehrt
werden  können,  auch  nach  Ablauf  der  bezeichneten
Frist  und  zu  jeder  Zeit  sein  dießbezügliches  Recht
durch  Einschreibung  einer  Protestation  zu  verwahren,
um  so  mehr  da  die  Rechtsprechung  des  obersten
Gerichtshofes  sich  für  die  Zulässigkeit  des  Gegenbeweises
  mit  Ausschluß  der  Eideszuschiebung  ausgesprochen
  hat.  (Regelsberger  S.  401  Note  7.)

Als  bloße  Negation  von  im  Hyp.-Buch  eingetragenen
  Rechtsgeschäften  und  die  Einschreibung
einer  Protestation  veranlassend  wird  z.  B.  auch  die
Behauptung  anzusehen  sein,  daß  ein  solches  Rechtsgeschäft
  nicht  von  denjenigen  Personen  wirklich  ab-