Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

S. 44. 
Studirende, welche lediglich die Ausbildung in einem speciellen Lehrgegenstande an- 
streben wollen, können vom Director als Zuhörer aufgenommen werden, wenn sie den 
Nachweis eines guten sittlichen Verhaltens liefern, das 17. Lebensjahr zurückgelegt und sich 
durch befriedigende Zeugnisse über ihre Vorbildung für das specielle Fach, in welchem sie 
sich ausbilden wollen, ausgewiesen haben. 
  
Staatedienst-Nachrichten. 
Seine Majestät der König haben 
Sich unter'm 7. August l. Is. allergnädigst 
bewogen gefunden, den im königl. Staatsmini- 
sterium des kgl. Hauses und des Aeußern 
verwendeten Regierungs-Assessor, Otto Bever, 
vom 16. August ds. Is. an zum Legations-= 
rathe in dem genannten k. Staatsministerium 
zu befördern, dann von dem nämlichen Tage 
an den Ministerialsecretären im kgl. Staats- 
ministerium des k. Hauses und des Aeußern, 
Mar von Gietl und Dr. Carl Rumpler, 
Letzterem unter Fortdauer seiner provisorischen 
Eigenschaft, sowie 
dem k. Kämmerer, Legationssecretär Hugo 
Grafen von Lerchenfeld-Koefering, den 
Nang der Regierungs-Assessoren zu verleihen, 
dann · 
unter'm 12. August lfd. Irs. auf die erle- 
digte Stelle des Secretärs im kgl. geheimen 
Staatsarchive den zur Zeit im kgl. Staats- 
ministerium des k. Hauses und des Aeußern 
verwendeten Regierungsaccessisten, Ernst von 
Destouches, in provisorischer Eigenschaft zu 
ernennen.
	        
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