Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Fürsorge in dankbarer Gesinnung anerkennen und durch getreueste Pflichterfüllung ehren 
werden. 
So gegeben zu Linderhof den zwanzigsten August im Jahre des Heils Eintausend acht- 
hundert und sechsundsiebenzig, Unserer Regierung im dreizehnten. 
Lud wig. 
Dr. v. Lu##z. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsecretär. 
An dessen Statt der k. Ministerialrath 
Dr. von Bölk. 
Grundbestimmungen 
für das Königliche Maximilianeum in München. 
I. Abschnitt. 
tenennung und gestimmung der Sütung. 
8. 1. 
Die nach den letztwilligen Verfügungen Seiner Majestät des Königs Maxi- 
mili an II. von Bayern mit der Bezeichnung 
„Königliches Maximilianeum“" 
in München errichtete Bildungsanstalt hat die Eigenschaft einer öffentlichen Unterrichts- 
stiftung. 
96°.
	        
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