Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

M 40. 605 
VI. Abschnitt. 
Fürforge für die -öglinge nach ihrem Austritte aus der Anstalt. 
g. 28. 
Zöglingen, welche sich bis zur Vollendung ihrer Studien in der Anstalt befinden, und 
durch wissenschaftliches Streben, sowie tadellose Haltung ausgezeichnet haben, können auch nach 
ihrem Austritte aus der Anstalt Unterhaltsbeiträge, Reisestipendien oder sonstige Unter- 
stützungen zu wissenschaftlichen Zwecken bewilligt werden. 
Die Verleihung solcher Reichnisse erfolgt durch den König auf den nach Einvernahme 
des Curatoriums zu stellenden Antrag des Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und 
Schulangelegenheiten. 
VII. Abschnitt. 
teitung der Anstalt 
* 
Die Verwaltung und Leitung der Anstalt besorgt ein Vorstand, welcher auf den nach 
Einvernahme des Curatoriums zu stellenden Antrag des Staatsministeriums des Innern für 
Kirchen= und Schulangelegenheiten von dem Könige ernannt wird. 
Ihm obliegt außer der Skonomischen Leitung der Anstalt insbesondere auch die Aufsicht 
über die Zöglinge und die Ueberwachung derselben in Hinsicht auf ihre wissenschaftliche Thätig- 
keit, ihre sittliche Führung, sowie die Handhabung der Hausordnung. 
8. 30. 
Der Vorstand des Maximilianeums hat alljährlich vor Schluß des Rechnungsjahres 
den Etat der Anstalt für das nächstfolgende Rechnungsjahr zu entwerfen und durch Ver— 
mittlung des Verwaltungsausschusses der Universität dem k. Staasministerium des Innern 
für Kirchen= und Schulangelegenheiten zur Prüfung und Festsetzung vorzulegen. 
Derselbe besorgt innerhalb der festgesetzten Etatspositionen die für die Anstalt nöthigen 
Anschaffungen und Auszahlungen. 
Zu diesem Zwecke führt der Vorstand eine besondere Wirthschaftscassa; er empfängt 
hiefür die erforderlichen Vorschüsse von dem Verwaltungsrathe der Universität und hat über 
97“
	        
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