Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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sämmtliche Einnahmen und Ausgaben der Anstalt alljährlich Rechnung zu legen, welche der 
vorschriftsmäßigen Revision unterliegt. 
g. 31. 
Dem Vorstande wird das erforderliche Dienstpersonal beigegeben. 
Die Normen über die Befugniß zur Aufnahme und Entlassung desselben, über dessen 
Löhnung, Verpflegung und Dienstesobliegenheiten werden durch die Hausordnung getroffen. 
§. 32. 
Die Disciplinarbefugnisse des Vorstands gegenüber den Zöglingen werden durch eine 
besondere Disciplinarordnung geregelt; dieselbe wird nach Vernehmung des Anstaltsvorstandes 
vom Curatorium entworfen und auf gutachtlichen Antrag des Staatsministeriums des Innern 
für Kirchen= und Schulangelegenheiten durch den König festgestellt. 
8. 33. 
Die höhere Ueberwachung der Anstalt ist einem Curatorium anvertraut. 
Dasselbe besteht aus einem Vorsitzenden und sieben Mitgliedern, welche sämmtlich auf 
gutachtlichen Antrag des Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegen- 
heiten vom König auf eine Functionsdauer von je sechs Jahren ernannt werden. 
Als Mitglieder des Curatoriums werden vier ordentliche Professoren der Münchener 
Universität, und zwar je einer der Jurisprudenz, der Staatswirthschaft, der Geschichte und 
der Philosophie, dann drei weitere Vertrauensmänner bestimmt. 
Zu den Sitzungen des Curatoriums kann der Vorstand der Anstalt beigezogen werden; 
er hat indeß keine entscheidende Stimme. « 
8. 34. 
Die Beschlüsse des Curatoriums erfolgen nach Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der 
Stimmen gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
8. 35. 
Das Curatorium übt die ihm durch gegenwärtiges Statut übertragenen besonderen Be- 
fugnisse aus.
	        
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