Full text : Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

C.  Verordnungsrecht  der  komm.  Generale  auf  Grund  des  §  4.  47

als  ihre  dienstlichen  Dorgesetzten,  das  Bewußtsein  ihrer  Derantwortlichkeit
  und  die  Dorschriften  der  Derfassung.

Das  Notverordnungsrecht  ist  nun  aber  meines  Erachtens  derart
  an  die  in  Krt.  63  genannten  Doraussetzungen  und  Bedingungen
gebunden,  daß  es  ohne  deren  Dorliegen  schlechthin  nicht  denkbar
  ist.  Insbesondere  ist  daran  festzuhalten,  daß  das  Notverordnungsrecht
  nur  dann  zur  Kusübung  gelangen  darf,  wenn
der  Landtag  nicht  versammelt  ist.  Denn  in  Krt.  63  Drb  U.  ist
nur  deshalb  eine  Kusnahme  von  dem  Grundsatze,  daß  die  gesetzgebende
  Gewalt  durch  den  Rönig  und  die  beiden  Kammern
gemeinschaftlich  ausgeübt  wird  (Krt.  62  Drb.),  aufgestellt,
weil  Sälle  eintreten  können,  wo  während  des  Nichtversammeltseins
  des  Landtags  ein  Tätigwerden  der  Legislative  so  dringend
geboten  erscheint,  daß  die  Berufung  desselben  nicht  abgewartet
werden  kann.  SLür  diesen  Rechtscharakter  der  Notverordnung
als  einer  Ausnahmebestimmung,  eines  Notbehelfs,  spricht  namentlich
  cuch  die  Dorschrift  des  Satz  2  Krt.  63  Drd.,  nach  der  die
Notverordnungen  den  Kemmern  bei  ihrem  nächsten  Zusammentritt
  sofort  vorzulegen  sind.  Ist  es  nun  aber,  wie  bezüglich  der
kommandierenden  Generale  und  FLestungskemmandanten,  völlig
belanglos,  ob  die  Kemmern  versammelt  sind  oder  nicht,  dann
wird  die  Befugnis  aus  Krt.  65  Drd  U.  dadurch  gänzlich  ihres
rechtlichen  Charakters  als  einer  Ermächtigung  zum  Erlaß  von
interimistischen  oder  Notverordnungen  entkleidet.  Es  handelt
sich  dann  nicht  mehr  um  ein  außerordentliches,  provisorisches
Gesetzgebungsrecht  des  Inhabers  der  vollziehenden  Gewalt,
sondern  geradezu  um  eine  Ermächtigung  des  letzteren  zum  Erlaß
von  Gesetzen  jeder  Krt.  Es  ist  aber  gerade  Sinn  und  Zweck  der
Bestimmung  des  §  4  B36.,  die  Militärbefehlshaber  auf  die
Machtbefugnisse  der  vollziehenden  Gewalt  zu  beschränken.  Anderenfalls
  hätte  man  auch  die  gesetzgebende  Gewalt  auf  die  Militär-