Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

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sind  unter  sorllausenden  Nummern  in  das  neu  anzulegende  Geschäftsbuch  einzutragen,
bevor  dieses  zu  anderweiten  Eintragungen  benntzt  wird.

Bei  der  Eintragung  sind  die  Vorschriflen  in  §§  2  und  3,  soweit  möglich,
zu  befolgen.  Hinsichtlich  der  Bezeichnung  und  Aufbewahrung  dieser  Gegenslände
sinden  die  Vorschriften  in  §  7  Amwendung.

II.  Geschäflobetrieb  der  Aechloagenlen.
Vermillelungoagenlten  und  Auttlionatoren.
§*  II.

Wer  das  Geschäft  eines  Rechtsagenten,  eines  gewerbemäßigen  Vermittelunge
agenten  für  Immobiliarverträge,  Darlehen  und  Heirathen  oder  eines  Anklionntors
(Versteigerers)  betreibt,  ist  verpflichtet,  ein  nach  dem  beigefügten  Muster  18  ein-*“

  gerichtetes  Geschäftsbuch  zu  führen.

Als  Rechloagenten  sind  diejenigen  Personen  anzusehen,  welche  gewerbsmäßig
fremde  Rechtsangelegenheiten  und  bei  Behörden  wahrgunehmende  Geschäfte  besorgen,
insbesondere  die  darauf  bezüglichen  schriftlichen  Aufsäßze  abfassen.

Als  Auktionatoren  (Versteigerer)  sind  diejenigen  Personen  anzusehen,  welche
sich,  ohne  in  der  Eigenschaft  als  Staats=  oder  Gemeindebeamie  hierzu  befugt  zu
ein,  gewerbemäsig  mit  der  Versteigerung  beweglicher  oder  unbeweglicher  Sachen
befassen.  Die  gewerbsmäßige  Versteigerung  von  unbeweglichen  Sachen  ist  den
Anktionatoren  ohne  besondere  Anstellung  (5  36  der  Reichsgewerbeordnung)  verboten.

 

*&  12.

Die  in  §  11  bezeichueten  Personen  haben  alle  von  ihnen  zur  Aesorgung
angenommenen  Aufträge  und  die  Art  ihrer  Erledigung  unter  fortlaufenden  Nummern
in  das  Geschäftsbuch  wahrheitsgetreu  einzutragen.

Dabei  ist  folgendes  zu  beobachten:

1.  Der  Eintrag  in  die  Spalten  1—4  hat  am  Tage  der  Auftragsannahme,
in  die  Spalten  5  und  6  an  demjenigen  des  vollständigen  Abschlusses  des
Anftrags,  in  die  Spalten  7  und  8  spätestens  an  dem  auf  den  Empfang,
beziehungsweise  die  Rückgabe  folgenden  Tagr  zu  geschehen.

In  der  Spalte  7  sind  die  Eingelbelräge,  welche  als  Kostenvorschuf,  Gebühr
oder  Vergütung  für  Auslagen  in  Empfang  genommen  wurden,  unter

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