Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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VI Bei Geschäften, die nicht zur ordentlichen Dienstaufgabe der Beamten und Staats- 
dienstanwärter gehören, dann bei Geschäften der im § 1 Abs. II bezeichneten sonstigen 
Personen ist das zuständige Staatsministerium ermächtigt, die Aufwandsentschädigung im 
Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen besonders zu regeln. Bis zu einer 
Neuregelung bleiben die bestehenden Vorschriften aufrecht erhalten. 
VII Die Entschädigungen der Angehörigen des Gendarmeriekorps für Vornahme auswärtiger 
Dienstgeschäfte werden von dem Staatsministerium des Innern im Benehmen mit dem 
Staatsministerium der Finanzen geregelt. Vorerst bleiben die bisherigen Vorschriften in Kraft. 
8 19. 
Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften sind von den 
Zivilstaatsministerien zu erlassen. 
München, den 17. Juli 1915. 
Ludwig. 
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. BGreunig. v. Seidlein. 
Dr. u. AKnilling. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Dr. Deybeck.
	        
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