Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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2)) Die Beschaffung der nothwendigen Formulare (vgl. §. 39 des Reglements), sowie 
die Bezeichnung der Mähnentafeln mit dem Truppentheile und dem Namen des Verwaltungs- 
Bezirkes ist ungesäumt zu veranlassen. Die bezüglichen Kosten = Aquidationen find Seitens 
der k. Kreisregierungen — Kammern der Finanzen — dem k. Kriegsministerium — Militär- 
Oekonomie-Abtheilung — zur Zahlungs-Anweisung zu übersenden. 
München, den 9. October 1876. 
v. Pfenser. v. Pfistermeister, Staaterath. Graf v. Tattenbach, Generalmajor. 
Der Chef der Central-Abtheilung: 
In Vertretung 
Dürig, Mojor. 
Merde-Aushebungs-Reglement für das Königreich Bayern. 
Auf Grund und in Ausführung der 88. 25—27 und des §. 36 des Gesetzes über 
die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichsgesetzblatt Seite 129), lautend wie folgt: 
g. 25. 
„Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Pferdebedarfs der Armee 
sind alle Pferdebesitzer verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst für tauglich erklärten 
Pferde gegen Ersatz des vollen von Sachverständigen unter Zugrundelegung der 
Fricdenspreise endgültig festzustellenden Werthes an die Militärbehörde zu über- 
lassen. 
Befreit hiervon sind nur: 
Mitglieder der regierenden deutschen Familien; 
)n die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 
3) Beamte im Reichs- oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, 
so wie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes 
nothwendigen Pferde; 
4) die Posthalter hinfichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Be- 
förderung der Posten contractmäßig gehalten werden muß.
	        
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