Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Behörde oder im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter gebildet. Für den Umfang eines 
Regierungsbezirks, beziehungsweise für sämmtliche zum Pferde-Ergänzungs- (Gestellungs-) 
Bezirk des betreffenden Armee-Corps gehörenden Verwaltungs-Bezirke eines Regierungsbezirks 
bleibt in der Regel ein und derselbe Officier in Thätigkeit. 
Der Zuziehung von Thierärzten und Schreibergehilfen zu den Vormusterungs Commissionen 
bedarf es nicht. 
8. 2. 
Der Regierungs-Präsident bestimmt im Einvernehmen mit dem commandirenden General 
die Orte und Termine, an welchen die Vormusterungen abgehalten werden. 
8. 3. 
Die Vorstände der Districts-Verwaltungs-Behörden haben diese Orte und Termine 
jedesmal rechtzeitig auf ortsübliche Weise zur Kenntniß der Pferdebesitzer zu bringen. 
Die Mitglieder der Musterungs-Commissionen (§. 13) sind zur Theilnahme an der 
Vormusterung einzuladen. 
S. 4. 
Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, zu diesem Termine seine sämmtlichen Pferde 
zu gestellen mit Ausnahme: 
a. der Fohlen unter 3 Jahren, 
b. der Hengste, 
. der Stuten, die entweder hochtragend sind oder noch nicht länger als 8 Tage ab- 
gefohlt haben, und 
d. der wegen Krankheit nicht transportfähigen Pferde. 
In den Fällen unter c und d ist eine thierärztliche oder vom Ortsvorstande ausgefertigte 
Bescheinigung vorzulegen. 
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen: 
1) Mitglieder der regierenden deutschen Familien; 
2) die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 
3) Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie 
Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes nothwendigen 
Pferde;
	        
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