788
Behörde oder im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter gebildet. Für den Umfang eines
Regierungsbezirks, beziehungsweise für sämmtliche zum Pferde-Ergänzungs- (Gestellungs-)
Bezirk des betreffenden Armee-Corps gehörenden Verwaltungs-Bezirke eines Regierungsbezirks
bleibt in der Regel ein und derselbe Officier in Thätigkeit.
Der Zuziehung von Thierärzten und Schreibergehilfen zu den Vormusterungs Commissionen
bedarf es nicht.
8. 2.
Der Regierungs-Präsident bestimmt im Einvernehmen mit dem commandirenden General
die Orte und Termine, an welchen die Vormusterungen abgehalten werden.
8. 3.
Die Vorstände der Districts-Verwaltungs-Behörden haben diese Orte und Termine
jedesmal rechtzeitig auf ortsübliche Weise zur Kenntniß der Pferdebesitzer zu bringen.
Die Mitglieder der Musterungs-Commissionen (§. 13) sind zur Theilnahme an der
Vormusterung einzuladen.
S. 4.
Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, zu diesem Termine seine sämmtlichen Pferde
zu gestellen mit Ausnahme:
a. der Fohlen unter 3 Jahren,
b. der Hengste,
. der Stuten, die entweder hochtragend sind oder noch nicht länger als 8 Tage ab-
gefohlt haben, und
d. der wegen Krankheit nicht transportfähigen Pferde.
In den Fällen unter c und d ist eine thierärztliche oder vom Ortsvorstande ausgefertigte
Bescheinigung vorzulegen.
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen:
1) Mitglieder der regierenden deutschen Familien;
2) die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal;
3) Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie
Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes nothwendigen
Pferde;