Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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4) die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung 
der Posten contractmäßig gehalten werden muß. 
Den Pferdebesitzern wird eine Vergütung der Reise= und Transportkosten für die 
Vorführung ihrer Pferde zu den Vormusterungen nicht geleistet. 
. 5. 
Die Vorstände der Gemeinde-Verwaltungen, im Behinderungsfalle ihre 
Stellvertreter, haben sich zu dem Vormusterungstermine einzufinden und in demselben ein 
namentliches Verzeichniß der Pferdebesitzer, worin zugleich die Zahl sämmtlicher vorhandenen 
Pferde angegeben ist, vorzulegen. Sie sind verpflichtet, den Vorstand der Districts-Ver- 
waltungs-Behörde darauf aufmerksam zu machen, wenn ein Pferdebesitzer nicht alle Pferde, 
welche er besitzt, vorgeführt hat. 
8. 6. 
Oie vorgeführten Pferde sind ortschaftsweise durch die Vormusterungs-Commission zu 
prüfen, und in kriegsbrauchbare und kriegsunbrauchbare zu scheiden. 
Die kriegsbrauchbaren Pferde sind als. Reitpferde, Stangenpferde und Vorderpferde zu 
sondern. 
Bei verschiedener Ansicht über die Kriegsbrauchbarkeit, sowie die Art der Verwendung 
der Pferde entscheidet das militärische Mitglied. 
8. 7. 
Ueber das Ergebniß der Vormusterung innerhalb des Verwaltungs-Bezirkes hat 
die Commission eine Uebersicht nach dem anliegenden Schema A. unter Weglassung der am 
Schlusse zu ziehenden Abgleichung aufzustellen und der Kreisregierung einzureichen. 
Die Kreisregierung stellt nach dem gleichen Schema eine Uebersicht des Pferdebestandes 
der sämmtlichen Verwaltungs Bezirke mit Abgleichung des thatsächlichen Bestandes gegen das 
im Mebilmachungsfalle zu stellende um 33 1/60/0 erhöhte, Contingent auf und legt dieselbe 
dem Staatsministerium des Innern vor. 
Letzteres theilt die von den Kreisregierungen eingereichten lebersichten dem Kriegs- 
Ministerium mit, von welchem dieselben au die General-Commandos — für allenfalls er- 
forderliche Aenderungen in der Vertheilung — gelangen.
	        
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