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B. Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungs-Pferde.
8. B.
Die Vertheilung der im Mobilmachungsfalle zu gestellenden Pferde auf das Königreich
geschieht nach dem Verhältniß des Pferdebedarfs zu den vorhandenen Pferdebeständen, wie
solche bei der jeweils jüngsten Biehzählung nach Abrechnung der Militärpferde sich ergeben haben.
Dem entsprechend bilden die Regierungsbezirke Ober= und Niederbayern den Pferde-
Ergänzungs-(Gestellungs-) Bezirk des I., die Regierungsbezirke Pfalz. Oberpfalz und Regens-
burg, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Aschaffenburg, Schwaben und
Neuburg jenen des II. Armee-Corps.
Nach dem gleichen Verhältnisse geschieht durch die General-Commandos die weitere Ver-
theilung auf die einzelnen Regierungsbezirke.
Das Ergebniß der jeweils jüngsten Vormusterung liefert sodann die Anhaltspunkte, in
welchem Maße die einzelnen Regierungsbezirke innerhalb der sie treffenden Quote zur Ge-
stellung der verschiedenen Kategorien von Pferden (Reit-, Stangen= und Vorderpferde) heran-
zuziehen sind.
Im Falle einer Mobilmachung der Armee oder einzelner Theile derselben hat jeder
Regicrungsbezirk den nach vorstehendem durch Has betreffende General-Commando auf ihn
repartirten Bedarf an Mobilmachungs-Pferden in natura zu stellen.
8. 9.
Die erforderliche Beschaffenheit jeder Kategorie der zum Kriegsdienst nöthigen
Pferde ergeben die in Anlage B. enthaltenen Bestimmungen.
8. 10.
Die Kreisregierungen im Einvernehmen mit den General-Commandos vertheilen (nach
Maßgabe des &. 8 Absatz 1 und 4) schon im Frieden den Gesammubedarf an Mobilmachungs-
Pferden auf die die einzelnen Verwaltungsbezirke.
Die von jedem Verwaltungsbeziuke aufzubringende Quote an Mobilmachungs-Pferden
wird den Vorständen der Districtsverwaltungsbehörden bekannt gegeben.
Die Vorstände der Districtsverwaltungsbehörden vertheilen (gleichfalls nach Maßgabe
des §. 8 Absatz 1 und 4) die von den Verwaltungsbezirken zu stellenden Quolen nach Maß-
gabe des Pferdebestandes auf die einzelnen Musterungbezirke (S. 12).