VII Auf der Abresse dürfen außerdem
der Name und die Firma des Absenders,
die Fabrik= oder Handelszeichen einschließlich der näheren Bezeichnung
der Waare,
die Nummern und
die Preise
angegeben sein und dürfen diese Zusätze statt auf der Adresse auch bei und an
jeder Probe angebracht sein.
VIII Die Beifügung anderer handschriftlicher Mittheilungen oder Bemer-
kungen auf der Adresse wie auf den Proben, sowie die Vereinigung mehrerer
mit verschiedenen Adressen versehenen Proben unter einem Bande ist unzulässig.
IX Es ist nicht gestattet, der Waarenprobe einen Brief oder eine Post-
karte beizuschließen oder anzuhängen. Dagegen ist die Vereinigung von Druck-
sachen und Waarenproben durch einen und denselben Absender zu einem Ver-
sendungsgegenstande zugelassen; die Drucksachen müssen jedoch in diesem Falle
den Bestimmungen des §F. 12 entsprechen und darf das Gesammtgewicht der
Sendung 250 Gramm nicht übersteigen.
X Die Sendungen müssen bei der Aufgabe frankirt werden.
XI Unfrankirte und ungenügend frankirte Sendungen von Proben re.
werden wie unfrankirte gewöhnliche Briefe behandelt und bei Berechnung der Tare
die in Verwendung gekommenen Freimarken in Abzug gebracht.
XII Vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechende Waarenproben werden
dem Absender sofort bei der Aufgabe zurückgegeben. — Kann die Zurückgabe
nicht stattfinden, so werden dieselben, auch wenn sie vollständig frankirt sind,
unter Abrechnung des Werthes der verwendeten Marken gleichfalls als unfrankirt
behandelt.
XIII. Waarenproben, welche einen Werth haben, sowie solche, deren Be-
förderung mit Nachtheil oder Gefahr verbunden sein würde, z. B. Flüssigkeiten,
Glasgefäße, scharfe Instrumente, stark abfärbende Stoffe und dgl. gelangen nicht
zur Absendung.
IXIIV. Waarenproben und Mustersendungen nach dem Auslande unterliegen
den desfallsigen besonderen Vertragsbestimmungen.