Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

VII Auf der Abresse dürfen außerdem 
der Name und die Firma des Absenders, 
die Fabrik= oder Handelszeichen einschließlich der näheren Bezeichnung 
der Waare, 
die Nummern und 
die Preise 
angegeben sein und dürfen diese Zusätze statt auf der Adresse auch bei und an 
jeder Probe angebracht sein. 
VIII Die Beifügung anderer handschriftlicher Mittheilungen oder Bemer- 
kungen auf der Adresse wie auf den Proben, sowie die Vereinigung mehrerer 
mit verschiedenen Adressen versehenen Proben unter einem Bande ist unzulässig. 
IX Es ist nicht gestattet, der Waarenprobe einen Brief oder eine Post- 
karte beizuschließen oder anzuhängen. Dagegen ist die Vereinigung von Druck- 
sachen und Waarenproben durch einen und denselben Absender zu einem Ver- 
sendungsgegenstande zugelassen; die Drucksachen müssen jedoch in diesem Falle 
den Bestimmungen des §F. 12 entsprechen und darf das Gesammtgewicht der 
Sendung 250 Gramm nicht übersteigen. 
X Die Sendungen müssen bei der Aufgabe frankirt werden. 
XI Unfrankirte und ungenügend frankirte Sendungen von Proben re. 
werden wie unfrankirte gewöhnliche Briefe behandelt und bei Berechnung der Tare 
die in Verwendung gekommenen Freimarken in Abzug gebracht. 
XII Vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechende Waarenproben werden 
dem Absender sofort bei der Aufgabe zurückgegeben. — Kann die Zurückgabe 
nicht stattfinden, so werden dieselben, auch wenn sie vollständig frankirt sind, 
unter Abrechnung des Werthes der verwendeten Marken gleichfalls als unfrankirt 
behandelt. 
XIII. Waarenproben, welche einen Werth haben, sowie solche, deren Be- 
förderung mit Nachtheil oder Gefahr verbunden sein würde, z. B. Flüssigkeiten, 
Glasgefäße, scharfe Instrumente, stark abfärbende Stoffe und dgl. gelangen nicht 
zur Absendung. 
IXIIV. Waarenproben und Mustersendungen nach dem Auslande unterliegen 
den desfallsigen besonderen Vertragsbestimmungen.
	        
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